Guten Morgen,
ich habe eine Stelle im Kommentar gefunden die sinngerecht besagt: Der KFA Antragsteller bekommt die Umsatzsteuer nur erstattet, wenn der Mandant selbst (nicht sein Anwalt!) gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausdrücklich und wörtlich erklärt<. „Ich kann den im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen.“ (s. die RVG Kommentare, z.B. Riedel /Süßbauer, RVG 10. Aufl. 2015 Rn 9 zu VV 7008 oder Gerold/Schmidt RVG 22. Aufl. 2015 Rn 71-73 zu VV 7008).
Nur die Erklärung, zum Vorsteuerabzug „nicht berechtigt zu sein“, genügt nicht.
Schreibt Ihr noch mal an, wenn die o.g. Erklärung vom Mandanten nicht vorliegt und nur der Anwalt nur den unten aufgeführten Passus angibt?
Vielen Dank.
LG Martina