Erst einmal ein gesundes und erfolgreiches 2018 !
Die Kindesmutter wurde mittels Formblatt NS 102 vom Anfall der Erbschaft benachrichtigt.
Die Erbausschlagungserklärung wurde vor einem Notar abgegeben. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass über die erforderliche
Genehmigung belehrt wurde. Diese wurde auch nicht von der Ki.Mu beantragt.
Nachlasspflegschaft war beantragt. Den Gläubigen wurde mitgeteilt, dass das Kind m.E. als Erbe in Frage kommt, da ein familieger. Genehmigung nicht vorgelegt wurde.
Nachdem die Ki.Mu. nunmehr die Bestattungsrechnung erhalten hat, erklärt sie Anfechtung der Annahme der Erbschaft, weil ihr das Erfordernis ein familieger.Genehmigung nicht bekannt gewesen sei.
Ich meine, dass sie durch den Vodruck NS 102 Kenntnis darüber genommen haben müsste und ein Anfechtungsgrund nicht vorliegt.
Wie seht ihr das?