Hallo,
folgender Fall: Antrag nach § 11 RVG, Anhörung erfolgt, ZU kommt zurück mit Vermerk, dass Briefkasten überfüllt ist.
Wie würdet ihr vorgehen? Angenommen, die Partei ist dort noch gemeldet. Kann es uns interessieren, ob die Partei noch da wohnt, sich aber weigert, den Briefkasten zu leeren oder ob sie dort nicht mehr wohnt, auch wenn sie dort noch gemeldet ist? Tatsächlich hat sie den Kfa ja nicht bekommen, aber es ist ihr eigenes Verschulden, das nicht zu Lasten der Gegenseite gehen darf und eine ZV verhindert.
Überfüllter Briefkasten - ZU kommt zurück
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Folgende Probleme gibt es:
- KFB nach § 11 RVG ohne vorherige Anhörung...?
- wie willst du eine wirksame Zustellung des KFB erreichen, die Voraussetzung zur ZV ist?
(- Warum die Anhörung per ZU?)Rückbriefnachricht an Anwalt. Soll er doch ermitteln.
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Die Anhörung machen wir hier immer mit ZU wegen der Stellungnahmefrist, geht aber sicherlich auch formlos.
Und wenn der RA eine EMA-Anfrage macht aus der sich ergibt, dass die Person dort gemeldet ist? Wie kann dann trotzdem eine wirksame ZU erfolgen, darum geht es letztlich. -
Niederlegen und Hinweis auf niederlegung an Tür anbringen
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Damit die Zustellung aber wirksam ist, muss diese auch am richtigen Ort erfolgen. Der Meldestatus ist sicherlich ein Indiz, begründet aber keinen Wohnsitz. Das ist aber für den KFB mE nicht zu prüfen (anders, wenn der Briefkasten voll ist UND er abgemeldet ist). Da muss sich der Schuldner dann in der ZV wehren.
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Dass der Briefkasten voll ist, bedeutet aber doch nur, dass er nicht mehr der Wohnung zugerechnet werden kann? Ist für sich allein aber kein Hinweis auf einen geänderten Wohnsitz? Hier wurde gerade wegen desselben Problems die Zustellung einfach wiederholt. Hat funktioniert. Einer der guten Tage. Der nächste Schritt wäre sonst gewesen, die Mitteilung an die Tür zu nageln (#4).
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Auf die polizeiliche Meldung kommt es im Prinzip nicht an.
Ein dauerhaft überfüllter Briefkasten könnte ein stärkeres Indiz sein, das der Adressat dort nicht mehr wohnhaft ist.
Würde man dies bejahen, käme eine NL. nicht mehr in Betracht.
Hat man letztendlich keine neue Anschrift und weitere Ermittlungen verlaufen erfolglos, dürfte öffentlich zuzustellen sein.
Haben wir ja neuerdings bei den EAO 882 d ZPO auch öfters. Das hat sich aber offenbar noch nicht überall herumgesprochen.. -
Genau so häufig dürfte ein überfüllter Briefkasten auch nur bedeuten dass einer keine Lust zum Leeren hat
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Warum sollte ein voller Briefkasten plötzlich nicht mehr zur Wohnung gehören?
Deswegen sagte ich ja, beim KFB nicht zu prüfen.
In der ZV wird erst mal nur der Zustellvermerk gesichtet. Der Schuldner könnte allerdings eine unwirksame Zustellung einwenden. Er ist dann aber in der Darlegungspflicht. -
Warum sollte ein voller Briefkasten plötzlich nicht mehr zur Wohnung gehören?
Weil er dann erkennbar nicht benutzt werde (z.B. Zöller/Stöber ZPO § 180 Rn 3). Nach anderer Ansicht ist er dann in keinem ordnungsgemäßen Zustand (vgl. MüKoZPO/Häublein ZPO § 180 Rn. 5 Musielak/Voit/Wittschier ZPO § 180 Rn. 2), was aber ebenfalls zur Niederlegung führt.
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Warum sollte ein voller Briefkasten plötzlich nicht mehr zur Wohnung gehören?
Weil er dann erkennbar nicht benutzt werde (z.B. Zöller/Stöber ZPO § 180 Rn 3). ...
Ups, wieder was gelernt. Ich dachte immer, die Hausverwaltung/Eigentümer bestimmen, welcher Briefkasten zu welcher Wohnung gehört und dass das Zukleben dazu dient, leere WOHNUNGEN zu kennzeichnen.
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... und dass das Zukleben dazu dient, leere WOHNUNGEN zu kennzeichnen.
Bei mir machen das die Schuldner selber.
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Ähnlich: Der Sch bringt ein Schild am Briefkasten an, er würde dort nicht wohnen und fordere den Briefträger auf keine Post, insbesondere Zustellungen einzuwerfen. Da er dort gemeldet war und den Briekasten von der lieben Post regelmäßig leerte wurde dieses vom LG nicht anerkannt (er konnte auch nicht belegen dass dieses Schild schon bei den ersten Zustellungen vorhanden war).
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Ich würde erst einmal folgendes verfügen:
"EMA-Anfrage
Zusatz: Es wird um örtliche Ermittlungen gebeten, da der Briefkasten laut Zusteller überfüllt ist."Wenn man die Antwort hat, kann man weiter sehen.
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... und dass das Zukleben dazu dient, leere WOHNUNGEN zu kennzeichnen.
Bei mir machen das die Schuldner selber.
Das wäre nach meiner ursprünglichen Auffassung missbräuchlich und damit unbeachtlich. Nach Zöller aaO spielt das aber keine Rolle, zugeklebt ist zugeklebt, egal von wem und warum.
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Nach Zöller aaO spielt das aber keine Rolle, zugeklebt ist zugeklebt, egal von wem und warum.
Und auch nach den anderen Kommentaren. Ohne weitere Anhaltspunkte für einen Wegzug kommt man immer zur Niederlegung.
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Danke für die Antworten. Ich halte weiterhin # 4 für am Überzeugendsten, denn es kann nicht sein, dass sich jemand durch Nichtleerung der ZV entziehen kann. Ggf. kann man den GL-V noch darauf hinwiesen und um Mitteilung bitten, wie weiter verfahren werden soll.
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