Diese Handhabung ist gegen den gesetzeswortlaut, 300 S. 2 verlangt einen Antrag des Schuldners
Wie ich oben bereits schrieb liegt dieser doch bereits mit dem Eröffnungsantrag vor.
Ich meine, dass zwingend ein (gesonderter) Verkürzungsantrag des Schuldners vorliegen muss. Das dürfte unstreitig sein.