Klauselerteilung

  • Auch wenn ich das für verkehrt halte- kann man so sehen.
    ABER: dann ist es meiner Meinung nach widersinnig überhaupt auf die Einreichung irgendwelcher Belege, sei es eine Bescheinigung oder ein Registerauszug, zu bestehen.
    Die Tatsachen sind doch (deiner Meinung nach) offenkundig. Dann muss auch niemand IRGENDWAS vorlegen. ...

    Diese Argumentation verstehe ich nicht. Die Offenkundigkeit ergibt sich doch erst daraus, dass die Notarbescheinigung vorgelegt wird und diese den Registerauszug ersetzt. Es hätte auch (direkt) ein Registerauszug vorgelegt werden können. Hättest Du dann auch die komplette Registerfundstelle in die Klausel aufgenommen?


    Ich halte eine Offenkundigkeit, die sich erst aus der Vorlage von Belegen "ergeben" muss, für einen Widerspruch in sich.

    Eine Tatsache ist nach meinem Verständnis gerade nicht offenkundig, wenn mehr erforderlich ist, als der reine Sachvortrag.
    (Die Gesellschaft, eingetragen in HRB 123 ist zur Aufnahme mit der anderen Gesellschaft (HRB 456 verschmolzen)

    Wenn ein beglaubigter Registerausdruck vorgelegt wird (was m.E. erforderlich ist, wenn keine Notarbescheinigung eingereicht wird), dann steht in der Klausel:
    Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus dem beglaubigten Registerausdruck HRB 345 des AG Wunderland v. 11.11.2019.

    Und Ja- Dieser Registerausdruck ist dann zuzustellen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich bleibe dabei: Tatsachen, die sich aus öffentlichen Registern ergeben, sind offenkundig (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 291 Rn. 1).


    Das liest sich in BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – V ZB 174/15 Rn. 17 ff. etwas anders. Dort wird m. E. von der Zustellpflicht hinsichtlich der Notarbescheinigung ausgegangen.

    In dem dort entschiedenen Fall ist die Notarbescheinigung offenbar als Grundlage für die Rechtsnachfolge in die Klausel aufgenommen worden.

    Im Rahmen dieses Threads geht es jedoch (unter anderem) um die Frage, ob das nötig ist oder Offenkundigkeit vorliegt.


    Ich würde die Notarbescheinigung auf jeden Fall als Grundlage für die Rechtsnachfolge in die Klausel aufnehmen.

    Dementsprechend ist diese (mit der Rechtsnachfolgeklausel) auch zuzustellen, wie JoansDong bereits zutreffend schrieb.

  • Es ist umstritten, ob Registereintragungen für die Klauselerteilung offenkundig sind oder sogar ein Verweis auf Handelsregister.de genügt, siehe z.B. BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 726 Rn. 16/16.1 oder Zöller/Seibel, Rn. 20 zu § 727. Ein freier Zugang zu den Registerblättern handelsregister.de besteht jedenfalls nicht.

    Zur Zulässigkeit und Zustellung einer Notarbescheinigung bei Verschmelzung siehe auch BGH, 13.10.2016, V ZB 174/15.

  • Zumindestens im grundbuchrechtlichen Verfahren scheint der Gesetzgeber Registereintragungen nicht als offenkundig (im Sinne des §29 GBO) anzusehen.
    Denn ansonsten bedürfte es der Vorschrift des §32 GBO nicht. Was offenkundig ist muss nicht nachgewiesen werden.

    Die Auffassung, dass eine Registereintragung automatisch zur Offenkundigkeit führt, kann ich daher nicht unterstützen.
    Ich sehe weiterhin keine Offenkundigkeit und würde dies keinesfalls in die Klausel aufnehmen.

  • Noch als Ergänzung und ggf. zur Diskussionsgrundlage:

    Hier eine differenziertere Ansicht des LG Bonn (RNotZ 2015, 368 unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr.), die sich auch gerade mit der Frage der Offenkundigkeit des Handelsregisters i. S. d. §§ 726, 727 ZPO befaßt (dort: bejaht, für das Grundbuch dort aber weiterhin verneint; zu Letzterem: dagegen bejaht von Wolfsteiner in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 726 Rn. 58 ff., 60 mit Verweis auf die Rspr. des BGH, weil Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses für die Offenkundigkeit ausreichen lasse). Entscheidend sei, daß die Tatsache dem Schuldner offen (nicht gleichbedeutend mit kostenfrei) zugänglich sein müsse.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Für mich ist und bleibt das Grundbuch offenkundig, da dem Schuldner bekannt (offenkundiger aus Schuldnersicht geht ja kaum). Alle anderen Registereintragungen, also Handelsregister, Genossenschaftsregister usw. sind aus meiner Sicht nicht offenkundig. Daher ist insoweit immer urkundlicher Nachweis zu führen, sei es durch Registerauszug oder Notarbescheinigung. Dann ist in jedem Fall der vorgelegte Nachweis in der Rechtsnachfolgeklausel zu bezeichnen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Für mich ist und bleibt das Grundbuch offenkundig, da dem Schuldner bekannt (offenkundiger aus Schuldnersicht geht ja kaum). ....

    Welche Erkenntnisse sollte der Schuldner im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung aus dem Grundbuch ziehen, die ihm offenkundig bekannt sind? :gruebel: Vor allem im Zusammenhang mit der laut Beitrag #6 beantragten Klauselumschreibung sehe ich da keinen Zusammenhang.

  • Für mich ist und bleibt das Grundbuch offenkundig, da dem Schuldner bekannt (offenkundiger aus Schuldnersicht geht ja kaum). ....

    Welche Erkenntnisse sollte der Schuldner im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung aus dem Grundbuch ziehen, die ihm offenkundig bekannt sind? :gruebel: Vor allem im Zusammenhang mit der laut Beitrag #6 beantragten Klauselumschreibung sehe ich da keinen Zusammenhang.


    Meine Antwort war eher grundsätzlicher Natur und bezog sich auf den Beitrag von Bolleff. Da ich notarielle Klauseln umschreibe, ist das Grundbuch schon relevant, wenn ich die Umschreibung auf Schuldnerseite vollziehe. Oder eben dinglich auf Gläubigerseite.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Aus dem in #26 zitierten Beschluß:


    "Die Kammer hält nicht an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass Informationen aus amtlichen Veröffentlichungen im Internet wie im Bundesanzeiger oder im Handelsregister nicht als Grundlage dafür dienen können, dass die betreffenden Tatsachen als offenkundig i.S.v. §§ 727, 291 ZPO anzusehen wären (vgl. Kammerbeschlüsse vom 25.05.2007, 6 T 159/07; Beschluss 30.08.2006, 6 T 109/06; Beschluss vom 17.07.2006, 6 T 106/06; Beschluss vom 09.11.2009, 6 T 63/09; Beschluss vom 27.05.2009, 6 T 134/09). Die bisherige Rechtsprechung der Kammer kann durchaus als (noch) herrschende Auffassung in der Rechtsprechung bezeichnet werden (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 638; LG Coburg, Beschluss vom 28.04.2009, 41 T 28/09; vgl. Ulrici in BeckOK ZPO, § 726, Rn. 16.1). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher unbeantwortet gelassen (vgl. BGHZ 195, 292, Rn. 7 nach „juris.de“; tendenziell wohl eher verneinend BGH, ZIP 2005, 1474). Die Kammer ist der Auffassung, dass der Gegenauffassung von Wolfsteiner (in MüKO-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 727, Rn. 56, § 726, Rn. 57; weitergehend sogar LG Konstanz, ZinsO 2012, 328 im Hinblick auf das im Vergleich zum Handelsregister schlechter zugängliche Grundbuch, siehe hierzu unten) zuzustimmen ist und dass damit die bisherige Kammerrechtsprechung (und die dieser folgenden Entscheidung des Amtsgerichts) der Korrektur bedarf. Auch eine im öffentlich zugänglichen Internet amtlich veröffentlichte Tatsache ist offenkundig (Wolfsteiner in MüKO-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 726, Rn. 57), wobei entscheidend die freie Zugänglichkeit der Tatsache ist. Für das hier in Rede stehende Handelsregister ist ebenso wie für den Bundesanzeiger die freie Zugänglichkeit zu bejahen, während andererseits z.B. hinsichtlich des Grundbuchs die freie Zugänglichkeit (weiterhin) zu verneinen sein dürfte (a.A. LG Konstanz aaO).


    Nach allgemeiner Meinung ist die für das Klauselverfahren geforderte Offenkundigkeit mit der des § 291 ZPO nicht völlig identisch, gleichwohl gelten im Kern dieselben Grundsätze (vgl. Wolfsteiner in MüKo-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 726, Rn. 57; Ulrici in BeckOK ZPO, § 726, Rn. 16.1). Zu beachten ist dabei allerdings, dass im Rahmen von § 727 ZPO maßgeblich bzw. ergänzend der Schutz des Schuldners zu beachten ist, so dass entscheidend für die Frage der Offenkundigkeit ist, ob die Tatsache dem Schuldner öffentlich zugänglich ist (Wolfsteiner in MüKo-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 726, Rn. 57; vgl. hierzu Kammerbeschluss vom 09.11.2009, 6 T 63/09), damit dieser unschwer selber erkennen und ggf. auch überprüfen kann, dass bzw. ob die in Rede stehende Rechtsnachfolge (offenkundig) vorliegt. Dabei reicht nach allgemeiner Meinung im Rahmen von § 291 ZPO für Bejahung der Offenkundigkeit der Tatsache aus, dass Allgemeinkundigkeit oder Gerichtskundigkeit zu bejahen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage, § 291, Rn. 4 f.; Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 291, Rn. 1 f.; Ulrici in BeckOK ZPO, § 291, Rn. 3 ff.; Wolfsteiner in MüKo-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 291, Rn. 5 ff.). Sofern nach dem Wortlaut von § 727 ZPO ebenso wie nach dem Wortlaut von § 291 ZPO maßgeblich ist, ob die Tatsache „bei dem Gericht“ offenkundig ist, entspricht es allgemeiner Meinung, dass damit nicht die Gerichtskundigkeit der Tatsache alleine entscheidend ist, sondern dass erst recht eine allgemeinkundige Tatsache „bei dem Gericht“ offenkundig ist. Eine Tatsache ist allgemeinkundig, wenn sie generell oder in einem bestimmten Bereich einer beliebig großen Zahl von Personen bekannt ist oder zumindest wahrnehmbar ist. Es kommt also nicht darauf an, dass die Tatsache jedermann gegenwärtig ist. Es genügt, dass man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkenntnis über die Tatsache sicher unterrichten kann. Das gilt auch für das Gericht. Die besondere Behandlung solcher allgemeinkundigen Tatsachen liegt also darin, dass es nicht auf eine individuelle Wahrnehmung und die Unsicherheiten ankommt, die im Rahmen menschlicher Beobachtung und Wiedergabe entstehen können. Typische Informationsquellen für allgemeinkundige Tatsachen sind insbesondere jedermann zugängliche wissenschaftliche Nachschlagewerke, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen, Fahrpläne, Kalender usw. (Wolfsteiner in MüKo-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 291, Rn. 5 ff.; vgl. Ulrici in BeckOK ZPO, § 291, Rn. 3 ff; Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 291, Rn. 1). Die Kammer ist der Auffassung, dass nach diesen Voraussetzungen das öffentlich im Internet zugängliche Handelsregister in der heutigen Zeit als Informationsquelle den vorgenannten Informationsquellen gleichzustellen ist. Das Internet ist quasi „die Tageszeitung der heutigen Zeit“. Der wohl bereits überwiegende Teil der Bevölkerung informiert sich jedenfalls auch aus den Quellen des Internets. Deshalb sind angesichts des Wandels der Zeit amtliche, im Internet verfügbare und leicht zugängliche Informationsquellen wie der Bundesanzeiger, das Bundesgesetzblatt und auch das Handelsregister als taugliche Informationsquellen für die Bejahung von Offenkundigkeit im Rahmen von §§ 727, 291 ZPO anzuerkennen. Ulrici weist dabei durchaus zutreffend darauf hin, dass die notwendige Allgemeinzugänglichkeit der betreffenden Informationsquelle voraussetzt, dass die Zugänglichkeit vergleichbar liquide dem Zugriff auf Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen, Fahrpläne, Kalender usw. sein muss (Ulrici in BeckOK ZPO, § 291, Rn. 3 ff). Die Einsicht in das Handelsregister und auch den Bundesanzeiger ist aber (wohl entgegen der Auffassung von Ulrici) vergleichbar liquide. Anders als die Einsicht in das Grundbuch im Hinblick auf § 12 Abs. 1 GBO erfordert die Einsicht in den Bundesanzeiger und in das Handelsregister nicht die Darlegung eines berechtigten Interesses, sondern jedermann kann frei ohne Hindernisse auf die dort gespeicherten Daten im Internet zugreifen (wobei das LG Konstanz, aaO, sogar das Grundbuch als allgemein zugängliche Quelle auch im Rahmen von § 727 ZPO einstuft, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat). Die Bedienung dieser Webseiten (inklusive Registrierung bei „handelsregister.de“ zwecks Bezahlung) ist auch ohne Weiteres möglich und zumutbar. Der Abruf eines Handelsregisterauszugs verursacht dabei zwar gewisse Kosten. Dies steht der Bejahung hinreichender Zugänglichkeit aber nicht entgegen. Auch der Erwerb einer Tageszeitung verursacht Kosten, so dass allein das Entstehen von (geringen bzw. zumutbaren) Kosten nicht gegen die hinreichende Allgemeinzugänglichkeit spricht. Der Abruf eines Handelsregisterauszugs unter „http://www.handelsregister.de%e2%80%9c kostet gerichtsbekannt 4,50 €. Selbst für die inzwischen eher geringe Anzahl an Bürgern, die keinen eigenen Computer/Smartphone bzw. Internetzugang haben, fallen allenfalls geringe Zusatzkosten durch Nutzung eines Internetcafes o.Ä. an, um sich zu informieren. Grundsätzlich ist jedem Bürger und damit auch jedem Schuldner somit ohne Weiteres möglich und zumutbar, sich über das Handelsregisterportal im Internet bezüglich einer möglichen Rechtsnachfolge (seines Gläubigers) zu informieren, wenn es ihn interessiert. Folglich ist der Abruf eines Handelsregisterauszugs sowohl im Hinblick auf die Kosten als auch im Hinblick auf die sonstige Zugänglichkeit dieser Informationsquelle für die Bevölkerung (also auch für den Schuldner) dem Erwerb einer Tageszeitung in etwa gleichzustellen und ist damit als allgemein zugängliche Quelle anzuerkennen. Tatsachen, die sich aus dem Handelsregister ergeben - wie die Rechtsnachfolge einer Gesellschaft - sind damit als allgemeinkundig und somit als offenkundig i.S.v. § 727 ZPO anzusehen.


    Die Gegenauffassung stellt dagegen in der Mehrzahl lediglich darauf ab, dass die Gerichtskundigkeit zu verneinen sei (OLG Naumburg aaO; vgl. LG Coburg aaO unter Zitierung von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage, § 291, Rn. 5; so wohl auch Kammerbeschluss vom 25.05.2007, 6 T 159/07), ohne dass eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage der (richtigerweise zu bejahenden) Allgemeinkundigkeit erfolgt. Nur im Hinblick auf die Frage der Gerichtskundigkeit ist erheblich, ob die Tatsachen nur aus beizuziehenden Akten festzustellen sind, nicht aber im Hinblick auf die Allgemeinkundigkeit. Soweit Allgemeinkundigkeit zu bejahen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Tatsache auch (anderweitig) gerichtskundig ist (s.o.)."

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