Auch wenn ich das für verkehrt halte- kann man so sehen.
ABER: dann ist es meiner Meinung nach widersinnig überhaupt auf die Einreichung irgendwelcher Belege, sei es eine Bescheinigung oder ein Registerauszug, zu bestehen.
Die Tatsachen sind doch (deiner Meinung nach) offenkundig. Dann muss auch niemand IRGENDWAS vorlegen. ...Diese Argumentation verstehe ich nicht. Die Offenkundigkeit ergibt sich doch erst daraus, dass die Notarbescheinigung vorgelegt wird und diese den Registerauszug ersetzt. Es hätte auch (direkt) ein Registerauszug vorgelegt werden können. Hättest Du dann auch die komplette Registerfundstelle in die Klausel aufgenommen?
Ich halte eine Offenkundigkeit, die sich erst aus der Vorlage von Belegen "ergeben" muss, für einen Widerspruch in sich.
Eine Tatsache ist nach meinem Verständnis gerade nicht offenkundig, wenn mehr erforderlich ist, als der reine Sachvortrag.
(Die Gesellschaft, eingetragen in HRB 123 ist zur Aufnahme mit der anderen Gesellschaft (HRB 456 verschmolzen)
Wenn ein beglaubigter Registerausdruck vorgelegt wird (was m.E. erforderlich ist, wenn keine Notarbescheinigung eingereicht wird), dann steht in der Klausel:
Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus dem beglaubigten Registerausdruck HRB 345 des AG Wunderland v. 11.11.2019.
Und Ja- Dieser Registerausdruck ist dann zuzustellen.