Hallo liebe Kollegen.
Ich bin erst seit kurzem wieder in der Betreuung tätig.
Das Programm sieht die Zustellung von beglaubigten Abschriften von Beschlüssen (Genehmigung, Verfahrenspflegerbestellung etc.) vor. Eine Ausfertigung müsste man extra auswählen.
Ich habe bereits die Beiträge zu diesem Thema gelesen; jedoch stammen die aus dem Jahr 2014.
Ich habe ein DNotI-Gutachten zu diesem Thema gefunden (Nr. 146610 vom 20.06.2016), welches die Bekanntgabe einer beglaubigten Abschrift einer Genehmigung als ausreichend erachtet. Hintergrund ist die Änderung von § 317 ZPO mit Wirkung vom 01.07.2014, welcher nun die Zustellung von beglaubigten Abschriften eines Urteils als ausreichend ansieht und die Tatsache, dass die FamFG-Kommentare mangels ausdrücklicher Regelung im FamFG sich immer mit dem § 317 ZPO beholfen haben.
Da ich erst seit kurzem wieder in der Betreuung tätig bin, würde ich mich über eine kurze Rückmeldung von Euch freuen. Vielen Dank.