Bewilligt und beantragt wurde die Eintragung eines subjektiv dinglichen Vorkaufsrechts. Versehentlich wurde im Grundbuch ein subjektiv persönliches Vorkaufsrecht eingetragen, worauf nun seitens des Notars hingewiesen wird.
1. Kann die Eintragung mit der Rötung des Berechtigten und einem entsprechenden Rückseitenvermerk in ein subjektiv dingliches Vorkaufsrecht berichtigt werden?
Das subjektiv dingliche Vorkaufsrecht müsste aufgrund Aufteilung in Wohnungseigentum für den jeweiligen Eigentümer eines Wohnungseigentums eingetragen werden. Nach dem Wortlaut von § 1094 Absatz 2 kann ein subjektiv dingliches Vorkaufsrecht nur für den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks eingetragen werden.
2. Kann ein Vorkaufsrecht nach § 1094 Absatz 2 BGB auch für den jeweiligen Eigentümer eines Wohnungseigentums eingetragen werden?
3. Falls nein, was ist vorliegend zu tun?