Zu Hülf, ich steig nicht mehr durch!
Hier laufen diverse grauenhafte F-Verfahren, jeweils über mehrere Bände, keiner steigt mehr durch - ein absolutes Elend!
Einer der beteiligten RAe hat inzwischen sein Mandat niederlegt und versuch jetzt an Wahlanwaltsvergütung zu kommen - 11 RVG hier, Entpflichtungsanträge da, VKH-Überprüfung dort und gern auch alles auf einmal.
Nur um mal so ein Gefühl für die Hintergründe zu vermitteln.
Im Moment knabbere ich an einem Antrag nach § 11 RVG der Antragsgegnerin.
Es ging um Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinns.
Antragsgegnervertreter stellt VKH-Antrag und beantragt Zurückweisung der Anträge. Nach vielem, wirklich seeeehr vielem Hin und Her wird der Auskunftsanspruch durch Anerkenntnisbeschluss beschieden. VKH ist bislang nicht bewilligt.
Der Antragsteller beziffert jetzt den Zahlungsanspruch.
AG erhebt widerklagend eigene Zahlungsansprüche, bedingt durch die Bewilligung von VKH. Dieser VKH-Antrag wird später zurück genommen.
Später - zeitlich nach Rücknahme des VKH-Antrags für die Widerklage - stellt AG ausdrücklich Antrag auf Zurückweisung des bezifferten Zahlungsantrags des Antragstellers. Den ursprünglichen VKH-Antrag wiederholt sie nicht. Damit will der RA den früheren Antrag "konkludent" zurückgenommen haben, sodass er davon ausgeht, dass derzeit keine VKH-Anträge offen sind.
Das Verfahren läuft noch.
Nach Eingang des 11er-Antrags wurde die Akte der Richterin vorgelegt mit der Bitte zu prüfen, ob über den ursprüngliche VKH-Antrag noch entschieden wird. Außer "z.T." oder "zur Frist" kommt von da aber leider nichts.
M.E. kann ich kein Verfahren nach § 11 RVG durchführen, solange noch ein offener VHK-Antrag vorliegt.
Die Richterin führt das vorliegende Verfahren trotz dessen Niederlegung mit dem RA weiter unter Hinweis auf § 87 ZPO
Im Moment sehe ich für mich folgende Möglichkeiten:
Ich ziehe das Verfahren nach § 11 RVG durch, soll doch die AG einwenden, dass ihr VKH-Antrag noch offen ist.
Ich sehe den RA weiterhin als bevollmächtigt an (auch) den VKH - Antrag zurück zu nehmen und lege seine entsprechenden Ausführungen dahingehend aus - kein Antrag mehr, kein Problem
Ich weise den Antrag nach § 11 RVG zurück, weil die VKH noch läuft.
"Vertagen" bis ich mal eine Auskunft oder gar Entscheidung der Richterin bekomme ist leider keine Option, s.o.
Für Meinungen oder Ideen wäre ich dankbar.