Hallo,
Beratungshilfe wird vom Ehemann in einer Forderungsangelegenheit gegen Dritte beantragt. Die Ehefrau besitzt ca. 40.000,00 Vermögen.
Muss dies berücksichtigt werden? Der Ehemann hat kein Vermögen und würde Beratungshilfe bekommen.
Hallo,
Beratungshilfe wird vom Ehemann in einer Forderungsangelegenheit gegen Dritte beantragt. Die Ehefrau besitzt ca. 40.000,00 Vermögen.
Muss dies berücksichtigt werden? Der Ehemann hat kein Vermögen und würde Beratungshilfe bekommen.
Also Grundsätzlich muss die Ehefrau ja Unterhalt an den Ehemann bezahlen. Hierzu zählen auch Sonderbedarfe für Rechtsanwälte u.ä..
Sofern er den Unterhalt ohne unverhältnismäßigen Aufwand realisieren kann, scheidet die Bewilligung von BerH aus.
Es kommt darauf an, ob es sich bei der Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, um eine persönliche des Ehemannes im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB handelt (vgl. näher Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 115 Rn. 7, sowie Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 1360a Rn. 14).
Es geht um eine Kündigung des Ehemannes aus einem Verein. Meiner Meinung nach ist das eine persönliche Angelegenheit. Ich werde den Antrag beanstanden und ggf. zurück weisen.
Danke für die Hilfe.
Es kommt darauf an, ob es sich bei der Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, um eine persönliche des Ehemannes im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB handelt (vgl. näher Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 115 Rn. 7, sowie Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 1360a Rn. 14).
Welches Schonvermögen ist in diesen Fällen dem Ehepartner zuzubilligen?
(Bzw. ab welchem Vermögen ist der Ehepartner aus diesem unterhaltspflichtig? Muss ja nicht unbedingt sein, dass der Ehepartner hohe Einkkünfte besitzt, das hauptsächliche Vermögen könnte auch geerbt worden sein.)
Da würde keine feste Grenze setzen.
Ich würde es einsetzen, wenn es das Schonvermögen wesentlich übersteigt, was bei 40.000,- € ja der Fall sein dürfte.
Es gibt beim Unterhalt zwar die Einschränkung, dass der Vermögensstamm grundsätzlich nicht angegriffen werden muss, aber es ist doch möglich, wenn der einzusetzende Unterhaltsbetrag absehbar so gering ist, dass der Vermögensstamm nicht gefährdet ist (OLG Koblenz, 13 UF 780/15).
Wenn die Ehefrau kein eigenes Einkommen hat und das Sparguthaben ohnehin zum Lebensunterhalt eingesetzt wird, kann man es ohnehin nicht als "Vermögensstamm" ansehen.
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