Zuständigkeit Gerichtsvollzieher bei Ergänzungspfleger

  • Guten Morgen,

    ich möchte die ZV gegen einen Schuldner betreiben, der einen Ergänzungspfleger hat.

    Ich möchte zuvor rausfinden, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist. Geht es dabei nach der Anschrift des Schuldners oder des Ergänzungspflegers?

    Danke vorab

    Liane

  • Nach der Anschrift des Schuldners.
    Der Ergänzungspfleger hat doch bestimmt nichts mit deiner Zwangsvollstreckung zu tun. Welche Wirkungskreise hat er denn?

  • Da ich jetzt davon ausgehe, dass das minderjährige Kind nicht der Schuldner ist, hat der Ergänzungspfleger und das Erbe des Kindes mit der Vermögensauskunft des Schuldner nichts zu tun. Es bleibt bei der Zuständigkeit nach dem Wohnort des Schuldners.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Da ich jetzt davon ausgehe, dass das minderjährige Kind nicht der Schuldner ist, hat der Ergänzungspfleger und das Erbe des Kindes mit der Vermögensauskunft des Schuldner nichts zu tun.

    Da würde aber die ganze Frage eigentlich keinen Sinn machen :gruebel: ;)
    Ein paar Infos wären vielleicht hilfreich :)

    P.S. und zur örtl. Zuständigkeit gibt es wirklich nicht viel zu sagen -> § 802e ZPO (und zwar ausschließlich, § 802 ZPO). Da kommen eigentlich keine Fragen auf.

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