• Eine GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn X verkauft ein Grundstück an einen Verein, vertreten durch das einzige Vorstandsmitglied Herrn X.
    Lt. beiden Registern ist Herr X nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    Jetzt legt der Notar jeweils eine Bestätigung der Aufsichtsratsmitglieder der GmbH und des Präsidiums des Vereins vor, wonach Herr X für dieses Rechtsgeschäft die Befreiung von § 181 BGB erteilt wird.
    Weder die Mitglieder des Aufsichtsrats noch die Mitglieder des Präsidiums sind in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, da nicht im Register eingetragen.
    Sieht jemand eine Möglichkeit, wie man dieses Hindernis beheben kann?

  • Zur Gestattung durch den Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft führt Fröhler unter Hinweis auf Hüffer, 6. Aufl. 2004, § 112 AktG, Rz. 6. in der BWNotZ 5-6/2006, 97 ff/114
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-6-2006.pdf
    aus:

    „Da der Aufsichtsrat nicht im Handelsregister eingetragen ist, dürfte ein Nachweis seiner Handlungsmacht bei Grundstücksgeschäften in der Form des § 29 GBO nach außen problematisch sein. Als Nachweis sind Geschäftsordnung und Aufsichtsratsprotokoll bzw. Wahlbeschluss in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.“

    Da die einzelfallbezogene Gestattung bei der GmbH durch die Gesellschafterversammlung und beim Verein durch die Mitgliederversammlung erfolgen muss (Schilken im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 181 RN 53 mit weit. Nachw.) müssten mE mithin die Protokolle über die Gesellschafter- und die Mitgliederversammlung in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden, d. h. diese müssten (neben der Einberufung der jeweiligen Versammlung und der Beschlussfassung) die Beglaubigung der Unterschriften der jeweiligen Protokollführer ausweisen.

    Allerdings habe ich das jetzt nicht näher geprüft.

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  • So, jetzt habe ich mich mit Deinem Fall etwas näher befasst und bin zu folgenden Ergebnissen gelangt:

    1. Der Aufsichtsrat ist bei der GmbH zur einzelfallbezogenen Gestattung oder nachträglichen Genehmigung des Selbstkontrahierens nur dann zuständig, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag dafür zuständig ist oder aber obligatorisch ist, wie etwa nach § 1 I Nr 3 DrittelbG oder nach § 25 I 1 Nr 2 MitbestG; s. Maier-Reimer in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 181 RN 29 oder die Nachweise hier in Fußnote 76

    https://books.google.de/books?id=ZyNJD…C%20193&f=false

    Obligatorisch ist der Aufsichtsrat, wenn die Gesellschaft mitbestimmt ist. Dessen Zuständigkeit ist davon abhängig, ob die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des DrittelbG, des MontanmitbestG, des MontanmitbestErgG oder des MitbestG fällt (s. Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider/Hohenstatt in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 35 RN 8).

    In den Fällen des 25 I 1 Nr 2 MitbestG werden die Geschäftsführer z. B. nicht von den Gesellschaftern bestellt und abberufen, sondern vom Aufsichtsrat; § 31 II MitbestG (s. Uwe H. Schneider in: Scholz, GmbHG, § 52 GmbHG RN 24).

    Und wenn der Aufsichtsrat für die Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers zuständig ist, ist er nach hM auch berufen, über die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot zu entscheiden (Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 19. Auflage 2016, § 35 RN 52 mwN in Fußn. 8; Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider/Hohenstatt in Scholz, GmbHG, § 35 RN 144 mwN in Fußn. 182).

    Ansonsten werden der oder die Geschäftsführer nach § § 46 Nr. 5 GmbHG von den Gesellschaftern bestellt. Die Gesellschafterversammlung hat dabei nicht nur die Kompetenz zur Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB vor Abschluss des Rechtsgeschäfts, sondern auch die Kompetenz, ein Rechtsgeschäft zu genehmigen, das ein Geschäftsführer unter Verstoß gegen § 181 BGB vorgenommen hat (s. Blasche/König: Befreiung des GmbH-Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot im Einzelfall und Genehmigung von Rechtsgeschäften nach Verbotsverstößen, NZG 2012, 812 ff. unter Hinweis auf Baetzgen, RNotZ 2005, 193 (198) in Fußnote 47.

    2) da an den Verein verkauft wird, kann von einem lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäft für den Verein nicht ausgegangen werden, so dass es der Genehmigung der Mitgliederversammlung nach § 32 BGB bedarf (Schubert im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 181 RN 60 mwN in Fußn. 172)

    3) Für die Nachweise der auf der Gesellschafter- und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse würde ich mich an den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.06.2013, 20 W 213/12,
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:5788921
    oder des OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2009, 34 Wx 56/09,
    oder des KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2012, 1 W 163/11
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    orientieren wollen

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  • Für das Präsidium eines Vereins kann eigentlich nichts anderes gelten als für den Aufsichtsrat bei der GmbH. Wenn das Präsidium zum vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB gehören soll, dürfte es nicht von der Vertretung ausgeschlossen sein (Waldner im Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 5, 4. Auflage 2016, § 25 RN 56; Segna im Beck-online Grßkommentar, Stand 01.07.2018, § 26 BGB RN 9). Dann aber wäre die Vertretungsbefugnis im Vereinsregister eingetragen (Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 26 BGB RN 13). Und wenn es keinen weiteren Vertretungsberechtigten des Vereins nach § 26 BGB gibt, dann nützt auch die Genehmigung des Präsidiums nichts.

    Allerdings können in der Satzung auch Aufgaben der Mitgliederversammlung auf andere Organe übertragen worden sein (s. die Anm. von Engel zum Beschluss des OLG Celle vom 28.8.2017, 20 W 18/17, in der ZStV 2018, 146/148 ff. mwN in Fußn. 2). Zu diesen anderen Organen gehört das „Präsidium“, das in der Regel Kontroll- oder Beratungsfunktion hat (Röcken in: Röcken, Vereinssatzungen, 2. Aufl. 2015, 13. Zusätzliche Strukturen 13.3.1 Einleitung RN 184).

    Es müsste also anhand der Satzung nachgewiesen werden, dass dort eine Verlagerung der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung auf das Präsidium vorgesehen ist.

    Ist dies nicht der Fall, hat die Mitgliederversammlung des Vereins über die einzelfallbezogene Gestattung zu entscheiden (s. LG Ravensburg 1. Zivilkammer, Beschluss vom 19.10.1989, 1 T 256/89; Schilken im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 181 RN 53 mit weit. Nachw.).

    Für den Nachweis der in dieser (und in der Gesellschafterversammlung der GmbH gefassten Beschlüsse gilt mE die Regelung des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, d. h. Nachweis in notariell beurkundeter Form, da es keinen Beweisnotstand gibt, bei dem von der Vorlage notariell beurkundeter Nachweise abgesehen werden könnte.

    Die gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringenden Nachweise haben grundsätzlich in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, also durch öffentliche Urkunden zu erfolgen (KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 22.05.2012, 1 W 163/11, Rz. 7). Als Nachweismöglichkeit kommt die öffentliche Beurkundung der jeweiligen Mitgliederversammlung in Betracht (OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 27.06.2013, 20 W 213/12, RN 30; OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 25.08.2010, 34 Wx 40/10, Rz. 30).

    Gibt es keinen anderen gesetzlichen Vertreter der GmbH oder des Vereins, müssen mithin die Mitgliederversammlungen die unter Verstoß gegen § 181 BGB vorgenommenen Erklärungen genehmigen (s. dazu das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 23/2012, 189 ff.)

    Die Vorlage eines Protokolls in lediglich notariell beglaubigter Form dürfte nicht ausreichen (OLG München, Beschluss v. 03.08.2018, 34 Wx 196/18, Rz. 26).

    Es kann nichts anderes gelten wie für den Nachweis der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bei einer KG. Anders als bei der GmbH oder der AG wird die Befreiung bei der KG nicht für eintragungspflichtig, sondern nur für eintragungsfähig gehalten (s. die Nachweis bei Auktor, NZG 9/2006, 334/335, Fußnoten 14,16,17). Allerdings kann sie sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Dieser reicht als Nachweis aber nur aus, wenn er beurkundet wurde, weil es sich bei der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot um eine sonstige Voraussetzung der Eintragung handelt, sodass § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zur Anwendung gelangt (KG, Beschluss vom 04.11.2014, 1 W 247-248/14: „Die Vertretungsverhältnisse könnten sich, da die Erwerberin am selben Tag gegründet worden sein soll, aus einem entsprechenden Gesellschaftsvertrag ergeben (vgl. BayObLG, Beschl. v. 26.2.1993 – 2Z BR 6/93 , juris), der zur Verwendung gegenüber dem Grundbuchamt allerdings der notariellen Form bedürfte, § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (DNotI-Report 24/2002, 185, 187).“

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  • Ich brauche mal eure Meinung, ob ich hier völlig daneben liege bei der Auslegung einer Vollmacht mit Blick auf § 181 BGB oder generell auf einem falschen Pfad bin.:gruebel:

    Sachverhalt
    Eigentümer verkauft an GmbH eine unvermessene Teilffläche von rund 20.000 m².
    Die GmbH wird durch G1 und G2 vertreten, wobei G1 einzelvertretungsmacht ohne Befreiung von § 181 BGB hat und G2 einzelvertretungsmacht mit Befreiung von § 181 BGB.
    In der Kaufvertragsurkunde treten neben dem Eigentümer sowohl G1 als auch G2 für die GmbH auf.

    Es wird eine Vollmacht zur Messungsanerkennung und Auflassung erteilt:
    „Die Beteiligten erteilen sich hiermit gegenseitig, und zwar jedem für sich allein, unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierend und über den Tod hinaus Vollmacht zur Vertretung zur Messungsanerkennung und Auflassung sowie zur Abgabe aller Erklärungen und Stellung von Anträgen hierzu. Der Vollzug der Auflassung darf erst nach Zahlung des vorläufigen Kaufpreises erfolgen.“

    Sodann erfolgt Neuvermessung und es wird eine Ergänzungsurkunde eingereicht, in der G1

    1. als Vertreter der GmbH und
    2. zugleich in Vollmacht für den Eigentümer


    die Identität des inzwischen neu gebildeten Flurstücks feststellt, die Auflassung erklärt und zur Eintragung bewilligt. Zugleich wird in der Urkunde der endgültige Kaufpreis dargestellt und erklärt, dass der Kaufpreis bereits bezahlt ist.

    Das neu vermessene Flurstück ist nur 18.500 m² groß (Abweichung damit rund 8 %), anhand der Beschreibung in der Kaufvertragsurkunde jedoch überwiegend nachvollziehbar, wobei die Einzeichnung in der Anlage zu dem Kaufvertrag m. E. schon nicht zu der wörtlichen Beschreibung der Fläche passt (vermute da wurde versehentlich eine farbige Grenze des neuen Flurstücks falsch eingezeichnet; wenn die Grenze so gezogen worden wäre wie eingezeichnet, wäre das verkaufte Trennstück noch kleiner).

    Meine Überlegungen
    Ich habe hier ein Vertretungsproblem nach § 181 BGB gesehen, da der nicht befreite G1 für die GmbH auftritt.

    1.) Zunächst bin ich der Auffassung, dass die Beschränkung in Bezug auf den Vollzug der Auflassung in der Vollmacht lediglich im Innenverhältnis gilt und mich nicht behindert. Was sagt ihr?

    2.) Jedoch bin ich der Meinung, dass hier der G1 nicht wirksam handeln konnte, da für die die Vollmacht so auszulegen ist, dass die GmbH unter Befreiung von § 181 BGB Vollmacht zur Auflassung erteilt worden ist und nicht dem G1 persönlich (er ist ja auch nicht persönlich als Bevollmächtigter aufgetreten.) Der Notar ist der Auffassung, dass die Vollmacht so auszulegen ist, dass auch dem Geschäftsführer G1 auch von dem Geschäftsführer G2 die Vollmacht erteilt worden ist, unter Befreiung von § 181 BGB aufzutreten bzw. ein Handeln nach § 181 BGB im Namen der GmbH gestattet wurde, da die Geschäftsführer auch Beteiligte der Urkunde waren.
    Da eine unvermessene Teilfläche veräußert worden ist, handelt es sich bei der Identitätserklärung und Auflassung nicht lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit (Dr. Oliver Fröhler, § 181 BGB in der notariellen Praxis, A Nr. 1g Abschnitt (2.1) in BWNotZ, Nr. 5-6/2006 Seite 98), sodass ich darüber nicht weiterkomme.

    Sorry für den langen Beitrag, ich wollte vermeiden, dass ich irgendwas Erhebliches vergesse.

  • Zu 1 bin ich bei Dir,
    zu 2 ebenso, da ich die Vertreter eines Beteiligten eben auch nicht als Beteiligte sehe. Oder sind G1 und 2 in der Urkunde als Beteiligte benannt?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zu 1 bin ich bei Dir,
    zu 2 ebenso, da ich die Vertreter eines Beteiligten eben auch nicht als Beteiligte sehe. Oder sind G1 und 2 in der Urkunde als Beteiligte benannt?

    Nö, eine Definition, wer Beteiligter der Urkunde ist, enthält die Urkunde nicht. Habe ich aber persönlich auch noch nicht gesehen. Eingangs wird gesagt, "es erscheinen 1. Eigentümer 2. G1 und 3. G2 beide handelnd für die GmbH". Und in der weiteren Urkunde wird nur noch einmal festgestellt, dass die Erschienenen zu 2 und 3 die GmbH vertreten und die GmbH nachfolgend als "Käufer" bezeichnet wird.

  • Ja, aber ich habe persönlich auch noch nicht erlebt, daß ein handelnder Vertreter Beteiligter sein sollte. Am Vertrag sind doch in aller Regel nur die Vertragsparteien beteiligt, nicht ihre Vertreter.

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  • Ich verstehe das Problem nicht.

    Beteiligte sind der Eigentümer und die erwerbende GmbH. Die GmbH war durch den einzelvertretungsberechtigten und vom Verbot des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer G2 vertreten. G1 hätte beim Vertragsabschluss gar nicht mitzuwirken brauchen. Wenn nun G2 namens der GmbH eine Vollmacht unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens erteilt und der Bevollmächtigte namens der GmbH (und des Eigentümers) die Identitätserklärung abgibt, worin soll dann der Vertretungsmangel bestehen ? Jedenfalls würde ich das Handeln des G1 so auslegen wollen, dass er die Erklärungen namens der GmbH aufgrund der erteilten Vollmacht und nicht als
    -nicht vom Verbot des § 181 BGB befreiter- Geschäftsführer abgibt. Schließlich wurde ja speziell für den Fall der Identitätserklärung auch von Seiten der GmbH Vollmacht erteilt.

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  • Ich verstehe das Problem nicht.

    Beteiligte sind der Eigentümer und die erwerbende GmbH. Die GmbH war durch den einzelvertretungsberechtigten und vom Verbot des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer G2 vertreten. G1 hätte beim Vertragsabschluss gar nicht mitzuwirken brauchen. Wenn nun G2 namens der GmbH eine Vollmacht unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens erteilt und der Bevollmächtigte namens der GmbH (und des Eigentümers) die Identitätserklärung abgibt, worin soll dann der Vertretungsmangel bestehen ? Jedenfalls würde ich das Handeln des G1 so auslegen wollen, dass er die Erklärungen namens der GmbH aufgrund der erteilten Vollmacht und nicht als
    -nicht vom Verbot des § 181 BGB befreiter- Geschäftsführer abgibt. Schließlich wurde ja speziell für den Fall der Identitätserklärung auch von Seiten der GmbH Vollmacht erteilt.

    Das ist doch gerade das Problem:
    a.) In dem Kaufvertrag wurde nicht ausdrücklich dem G1 persönlich Vollmacht erteilt (= Vollmacht von GmbH vertr. d. G2 an G1 persönlich), sondern die "Beteiligten erteilen sich gegenseitig Vollmacht". Unter Beteiligung verstehe ich: (und scheinbar auch FED) Vollmacht GmbH an Eigentümer und Eigentümer an GmbH. Dass auch die GmbH (vertr. d. G2) dem G1 persönlich eine erteilt hat bzw. erteilen wollte, sehe ich da irgendwie nicht bzw. finde ich nicht eindeutig.

    b.) In der Auflassungsurkunde (nebst Identität etc.) tritt zudem der G1 als Geschäftsführer für die GmbH und zugleich in Vollmacht für den Eigentümer auf (vgl. meinen Beitrag). Da steht nicht, dass G1 in Vollmacht auch für die GmbH und für den Eigentümer auftritt. Könnte dies nachträglich in einer Ergänzungsurkunde klargestellt werden und kann man die Vollmacht tatsächlich so weit auslegen!?

    Oder kann man vlt. per Auslegung festhalten, dass die GmbH vertr. d. G2 dem G1 in seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer für den Einzelfall hier eine Mehrfachvertretung gestattet hat für Identität/Auflassung/Anpassung Kaufpreis.


    Und mal doof am Range gefragt: Wäre es für euch ein Problem bei der Auflassungserklärung aufgrund der Vollmacht, dass die zeichnerische Darstellung wie in meinem Beitrag angegeben - wohl fehlerhaft war, aber die konkrete wörtliche Umschreibung der Fläche zu der tatsächlich neu vermessenen Fläche passt (zumal ja auch die Größe annähernd identisch ist). Ich weiß, man kann es ohne Sichtung der Unterlagen nur schwer mit Gewissheit Beantworten.


  • ...sondern die "Beteiligten erteilen sich gegenseitig Vollmacht". ...

    Das ist verkürzt wiedergegeben. Wenn nur der Eigentümer der GmbH und die GmbH dem Eigentümer hätte Vollmacht erteilen wollen, dann hätte die gegenseitige Bevollmächtigung ausgereicht. Denn dann würde der Bevollmächtigte für sich und den Vertretenen handeln, also allein. Vorliegend wurde aber der Zusatz „und zwar jedem für sich allein“ gewählt. Dieser Zusatz kann daher eigentlich nur bedeuten, dass unter den „Beteiligten“ die Handelnden verstanden werden. Dass G1 als Geschäftsführer für die GmbH handelt, bedeutet mE nicht zwangsläufig, dass er als organschaftlicher Vertreter für die GmbH handelt. Genauso gut kann er als von GS2 befreiter Bevollmächtigter für die GmbH handeln. Dann würde sich auch kein Widerspruch dazu ergeben, dass ein organschaftliches Handeln ein rechtsgeschäftliches Handeln ausschließt.

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  • Kann man sicher gut vertreten, wenn man so weit zur Auslegung bereit ist.
    Eine klar formulierte Vollmacht wäre mir in einer notariellen Urkunde allerdings lieber...

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  • Also seht ihr es so, dass die ursprüngliche Vollmacht (wohlwollend) dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch der G2 den G1 unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt hat, für die GmbH aufzutreten.

    Und dass der G1 bei der Auflassungsurkunde sodann ausdrücklich als Geschäftsführer für die GmbH aufgetreten ist und eben nicht als Bevollmächtigter (vgl. bereits meine Beiträge zuvor), seht ihr nicht als Hindernis an, oder? (vgl. #12 b)
    Der genaue Wortlaut:
    "E erscheint G1 hier handeln als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH. Er handelt hier zugleich gemäß Kaufvertrag (...) in Vollmacht und befreit von § 181 BGB für den Verkäufer und Eigentümer (...)"

  • Ich immer noch nicht.:cool: Mir ginge die Auslegung, G1 handele in Vollmacht des G2 (ohne das auch nur zu anzudeuten) zu weit.

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  • Laut Kommentierung zu § 10 Beurkundungsgesetz (beck-online.GROSSKOMMENTAR Stand 1.7.22) wird unterschieden zwischen materieller und formeller Beteiligung, sodass der G1 hier damit formell Beteiligter ist. Dass hier der G2 den G1 ebenfalls bevollmächtigt hat, kann man daher wohl tatsächlich vertreten.

    Mich würde aber interessieren, was Prinz zu der Tatsache sagt, dass G1 nun mal in der Auflassungsurkunde nicht als Bevollmächtigter aufgetreten ist und damit doch als nicht befreiter Geschäftsführer (vergl. meinen vorh. Beitrag). Wie kommt man aus der Nummer raus?

  • Das Handeln als Geschäftsführer wird zwar im Regelfall dahin zu verstehen sein, dass organschaftliches Handeln vorliegt. Vorliegend gibt es aber die Besonderheit, dass allen Beteiligten „unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierend und über den Tod hinaus Vollmacht zur Vertretung zur Messungsanerkennung und Auflassung sowie zur Abgabe aller Erklärungen und Stellung von Anträgen hierzu“ Vollmacht erteilt wurde. Das bedeutet für mich, dass die Beteiligten davon ausgehen, dass sich die Messungsanerkennung und Auflassung als Erfüllung einer Verbindlichkeit darstellen sollen, wie sie der BGH in seinem Beschluss vom 1.10.2015, V ZB 181/14 und den dort zitierten Entscheidungen (Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, und Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07) gesehen hat. Der BGH führt im Beschluss vom 1.10.2015, V ZB 181/14, Rz. 18 aus: „Zwar ist ein Rechtsgeschäft zur Erfüllung einer Verbindlichkeit nicht nach § 181 BGB genehmigungsfrei, wenn die Verbindlichkeit nicht fällig oder mit einer Einrede behaftet ist …. Die Einredefreiheit muss dem Grundbuchamt aber jedenfalls dann nicht nachgewiesen werden, wenn - wie hier - der Schuldner des Auflassungsanspruchs den Handelnden unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt hat. Denn dann kommen berücksichtigungsfähige Einreden nicht in Betracht“.

    Und eine solche Vollmacht ist vorliegend ja offensichtlich erteilt.

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  • Hallo

    im GB ist die A GmbH eingetragen vertreten durch GF A § 181 BGB Befreiung ist im Register eingetragen.. Diese verkauft am 15.03. an die B-GmbH deren GF auch A ist ohne § 181 BGB Befreiung.

    Dem KV war ein Gesellschafterbeschluss vom 15.03. beigefügt, wonach die A-GmbH als einziger Gesellschafter nunmehr die Vertretungsbefugnis des GF A für die B GmbH abändert, dass A jetzt auch von § 181 BGB befreit ist. Eintragung im HR ist am 25.03 erfolgt.

    Der Gesellschafterbeschluss lag mir nur schriftlich also ohne Unterschriftbeglaubigung beim KV vor. D.h. kein § 29 GBO.

    Dies wurde bemängelt und eigentlich die Genehmigung von A für den KV verlangt.

    Nun reicht der Notar den Gesellschafterbeschluss erneut ein mit einem Beglaubigungsvermerk vom 15.05., dass die am 15.03. vollzogene Unterschrift beglaubigt wird.

    Laut Gesellschafterliste bis 15.03 war die A-GmbH alleiniger Geslleschafter.

    Laut 2. Gesellschafterliste vom 2.04 ist nun eine C-GmbH alleiniger Gesellschafter nach Wirksamwerden der Abtretung aus dem KV v. 15.03

    Reicht das nun aus?

  • Ich schiebe es nochmal hoch.

    So nochmal drüber geschlafen und nun rufen auch die Beteiligten an.

    Muss ich mir hier bzgl. der AV überhaupt Gedanken machen?

    Vielleicht kann ja jemand schon vorweg zur Auflassung dann sagen, ob die Nachholung der Beglaubigung reicht.

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