Gebäudeeigentum - Löschung Nutzungsrecht

  • Für A + B gab es ein Gebäudeeigentum, Nutzungsrecht eingetragen. Später wird Grundstück von A + B dazu gekauft. Das Grundstück wird einfach in das Gebäudeeigentumsgrundbuch gebucht und als Gebäude- und Bodengrundbuchblatt weitergeführt. Alles geschehen Mitte 1990.

    Jetzt soll das Nutzungsrecht gelöscht werden. Muss ich nicht Gebäude- und Boden trotzdem erst zusammenführen? Und wie würdet ihr das ggf. machen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • das müsste alles ganz gut in den alten Schöner/Stöber Büchern beschrieben sein und Bausteine gibt es in solum auch dafür

    Ja, für den Fall das ich ein separates Gebäudegrundbuchblatt und ein Bodengrundbuchblatt habe. Das habe ich hier aber nicht. :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Sorry, kenne mich mit dem Ostrecht nicht (mehr) aus. Aber ist es nicht so, dass in Deinem Fall das Grundstück dem Gebäudeeigentum als Bestandteil zugeschrieben wurde ? (zu dieser Möglichkeit s. Hertel im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.12.2017, § 890 RN 25 mwN in Fußnote 30: z. B. LG Dresden, Beschluss vom 21.01.1999, 2 T 1058/98, LG Mühlhausen, Beschluss vom 28.10.1997, 2 T 173/97, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 697).

    Danach gibt es doch nur noch ein einziges Grundbuch. Wie das LG Dresden ausführt, wird mit dem Vollzug der das Gebäudeeigentum/dingliche Nutzungsrecht betreffenden Aufgabeerklärung das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (Zitat von Schmidt, VIZ 1995, 377, 382).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sorry, kenne mich mit dem Ostrecht nicht (mehr) aus. Aber ist es nicht so, dass in Deinem Fall das Grundstück dem Gebäudeeigentum als Bestandteil zugeschrieben wurde ? (zu dieser Möglichkeit s. Hertel im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.12.2017, § 890 RN 25 mwN in Fußnote 30: z. B. LG Dresden, Beschluss vom 21.01.1999, 2 T 1058/98, LG Mühlhausen, Beschluss vom 28.10.1997, 2 T 173/97, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 697).

    Danach gibt es doch nur noch ein einziges Grundbuch. Wie das LG Dresden ausführt, wird mit dem Vollzug der das Gebäudeeigentum/dingliche Nutzungsrecht betreffenden Aufgabeerklärung das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (Zitat von Schmidt, VIZ 1995, 377, 382).

    So wäre die richtige Lösung gewesen. Das Grundstück wurde aber nur in da Gebäudegrundbuch gebucht. Ohne Zuschreibung. Jetzt steht im Grundbuch unter BV 1 der Gebäudeteil und unter BV 2 das Grundstück. :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • ....So wäre die richtige Lösung gewesen. Das Grundstück wurde aber nur in da Gebäudegrundbuch gebucht. Ohne Zuschreibung. Jetzt steht im Grundbuch unter BV 1 der Gebäudeteil und unter BV 2 das Grundstück. :gruebel:

    Böhringer geht in seiner Abhandlung „Fortbestehende liegenschaftsrechtliche Besonderheiten in den neuen Bundesländern“, in der ZfIR 2015, 625-634
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2015-17-0625-1-A-01
    im Abschnitt IV (Gebäudeeigentum) unter 3 (Eigentumskomplettierung) zwar auch davon aus, dass im umgekehrten Fall, bei dem der Grundstückseigentümer das Gebäudeeigentum hinzu erwirbt, das selbstständige Gebäudeeigentum nicht automatisch erlösche, also keine Konsolidation eintrete und grundsätzlich somit beide Grundbücher fortzuführen seien.

    Wenn aber vorliegend eine Zusammenbuchung nach § 4 GBO erfolgt ist, dann kann die Folge der Aufhebung des Gebäudeeigentums eigentlich nicht anders sein, als wenn zuvor wieder eine getrennte Buchung erfolgen würde:

    Mit der Aufhebung des Gebäudeeigentums nach Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB, §§ 875 , 876 BGB wird das Gebäude --wie beim Erbbaurecht nach § 12 Absatz 3 ErbbauRG das Bauwerk- Bestandteil des Grundstücks. Möglicherweise gibt es dazu aber im Ostrecht Abweichendes. Vielleicht findet sich dazu in der Abhandlung von Böhringer, „Das Gebäudeeigentum in den neuen Ländern als Besonderheit im Grundstücksverkehr“, notar 2013, 57-60, mehr.

    Ich würde sonst die Buchung in etwa so vornehmen wollen, wie bei der Buchung des Erbbaurechts, dem das mit ihm belastete Grundstück als Bestandteil zugeschrieben wurde; s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1135357
    d. h. in Deinem Fall (falls die Voraussetzungen dazu vorliegen) das Gebäudeeigentum an BV 1 löschen und die Aufschrift von Gebäudegrundbuch in Grundbuch ändern.

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  • "So wäre die richtige Lösung gewesen. Das Grundstück wurde aber nur in da Gebäudegrundbuch gebucht. Ohne Zuschreibung. Jetzt steht im Grundbuch unter BV 1 der Gebäudeteil und unter BV 2 das Grundstück. "


    Eine Zuschreibung erfolgte in der Regel nicht. In Schöner/ Stöber zB 14.Aufl. RN 699 ist alles beschrieben.

    Nach Aufgabe des Nutzungsrechts wir das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

    Die Masken sind in solumstar (BVGEB und normale Löschung in Abt. II)

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