Hallo,
bin ganz neu in Insosachen.
Mich hat gerade eine Gläubigerin angerufen und gefragt, ob sie eine einfache Abschrift des Tabellenauszugs haben könnte. Darf man ihr eine übersenden? Oder muss sie das schriftlich beantragen?
LG Carina
Tabellenauszug
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Da bin ich kein Freund von, zumal es ausdrücklich nicht vorgesehen ist, § 179 III S. 3 InsO.
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Ich hätte auf schriftliche Anfrage hin keine Bedenken gegen die kostenpflichtige Anfertigung und Übersendung einer einfachen Abschrift. Der Gläubiger kann Akteneinsicht beantragen und sich Abschriften aus der Akte anfertigen lassen. Lediglich von Amts wegen erhält er keinen Auszug, § 179 Abs. 3 InsO.
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Und zuständig ist dafür die Geschäftsstelle. Von daher: Wieso ist dieser Anruf der Gläubigerin überhaupt bei der Fragestellerin aufgelaufen?
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Und zuständig ist dafür die Geschäftsstelle. Von daher: Wieso ist dieser Anruf der Gläubigerin überhaupt bei der Fragestellerin aufgelaufen?
Weil sie neu ist in der Abteilung.
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§ 4 InsO -> § 299 I ZPO => no prob
An sich Sache der Geschäftsstelle; Kosten ? -> äh, seh ich problematisch
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