Hallo,
ich hab hier ein kleines Problemchen. Vllt. ist es auch garkeins und ich steh nur auf dem Schlauch...
Also es wurde dem Kl. PKH bewilligt und RA X beigeordnet.
Dann beantragt RA X, dass seine Beiordnung aufgehoben wird, stellt aber gleichzeitig einen Antrag auf Festsetzung seiner PKH- Gebühren.
Der Richter entspricht dem und hebt die Beiordnung auf.
Hat denn der RA X nun überhaupt noch einen Anspruch auf Festsetzung der PKH- Gebühren?
Ich kenne bislang nur den Fall, dass ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet wird stattdessen. Da hat der RA noch einen Anspruch auf die bis dahin angefallenen Gebühren.
Aber wie es hier aussieht bei der Aufhebung...
Ich hab leider bislang nichts dazu gefunden