Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückweisen?

  • Moin moin, welche Meinungen habt Ihr zu meinem Fall?
    Eigentümer verstorben , Grundbuchberichtigung( Erbschein) erfolgt auf 1Person .Erbschein wird eingezogen wohl weitere Erben hier von Kenntnis ans Grundbuchamt.
    Nocheigentümer verkauft und erklärt mit Käufer die Auflassung.
    Vormerkung wird eingetragen.
    Amtswiderspruch für weitere ev. Erben.
    Beschluss LG Widerspruch ist zu löschen.
    Jetzt liegt der Antrag auf EU vor mit jetzt erklärter Eintragungsbewilligung vom Notar mit Eigenurkunde ohne neuen Erbnacheis.
    Das Grundbuch ist noch unrichtig .
    Muss ich zurückweisen?§ 39,19 GBO nicht ok und die Auflassung nach Einziehungsbeschluss Erbschein? Verfügungsbefugnis müsste bis Antrag EU vorliegen?
    Habt IHR Rechtssprechung?
    DANKE schon mal.

  • Sehr lesenswert hierzu scheint mir MüKoBGB/Kohler BGB § 892 Rn. 66-68. Darin wird u.a. gesagt, dass es keinen Grund gibt, dass sich das Grundbuchamt allein zum Sachwalter der Interessen des angeblich wahren Berechtigten macht. Der Erwerber sei zumindest gleichermaßen schutzwürdig.


    Ausführlich auch Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2013) BGB § 892, Rn. 218.

  • Es geht nicht um irgendwelche Schutzwürdigkeiten, sondern schlichtweg darum, dass die Erklärungen eines Nichtberechtigten unwirksam sind und daher nicht als Eintragungsgrundlage Verwendung finden können. So sieht es die einhellige Rechtsprechung und es erscheint mir ebenso mutig wie haftungsträchtig, sich insoweit einer von der gesamten Rechtsprechung abgelehnten Mindermeinung anzuschließen.

    Was im vorliegenden Fall passiert ist, ist mir allerdings völlig schleierhaft. Das Grundbuchamt hat Kenntnis von der Einziehung des Erbscheins und trägt dann später trotzdem eine von den Bucheigentümern bewilligte Vormerkung ein? Und dann trägt es später bei der Vormerkung einen Amtswiderspruch ein, obwohl es aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens bei der Eintragung der Vormerkung vom erfolgten gutgläubigen Erwerb der Vormerkung ausgehen musste? Und jetzt macht man sich Gedanken über den Vollzug der Auflassung, obwohl der gutgläubige Erwerb der Vormerkung dann auch den späteren Erwerb des Eigentums ermöglicht? - So dass es auf die Gretchenfrage, wie sich das Grundbuchamt zu einem noch nicht vollzogenen (sic!) gutgläubigen Erwerb zu stellen hat, gar nicht ankommt.

  • ...Habt IHR Rechtssprechung?....

    s. OLG Hamburg 13. Zivilsenat, Beschluss vom 24.02.2017 – 13 W 12/17
    http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal…true#focuspoint
    mit Anm. Podewils in jurisPR-FamR 20/2017, Anm. 6 und Anm. von Schneider in der ZMR 2017, 521 ff. und abl. Anm. Braun in der MittBayNot 2018, 163 ff. (lt. juris: Er gelangt letztlich entgegen dem Gericht zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vom Gesetzgeber bevorzugten Interessen des Erwerbers das Grundbuchamt die Eintragung zu vollziehen habe).

    Leitsätze nach juris:

    1. Der nach erfolgreicher Testamentsanfechtung eingezogene Erbschein bildet keine Legitimationsgrundlage mehr für die Eigentümerstellung des Bucheigentümers.(Rn.9)

    2. Der notwendige Nachweis, dass das im Grundbuch verlautbarte Eigentum dem dort als Rechtsinhaber Bezeichneten nicht oder nicht vollumfänglich zusteht, wird durch den vom Nachlassgericht mitgeteilten Einziehungsbeschluss gem. § 2361 Satz 1 BGB erbracht.(Rn.10)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ...Habt IHR Rechtssprechung?...

    Noch zur Vormerkung

    [FONT=&amp]Schlesw.-Holst. OLG, Beschluss vom 27.11.2003, 2 W 173/03:[/FONT]
    [FONT=&amp]
    „Es [das Grundbuchamt] darf nach zutreffender Auffassung grundsätzlich auch nicht daran mitwirken, durch seine Eintragungstätigkeit einen Rechtserwerb herbeizuführen, der nur kraft guten Glaubens erfolgen kann (vgl. BayObLGZ 1994, 66; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 445 - jew. mwN). Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, …“ [/FONT]

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