Erfolgt die Mitteilung an die Betreuungsbehörde in Praxis tatsächlich? Ich hatte den Eindruck, dass die bisher nicht geschehen ist.
Wenn ja, wäre ja die Mitteilung gem. § 10 VBVB entbehrlich?
Erfolgt die Mitteilung an die Betreuungsbehörde in Praxis tatsächlich? Ich hatte den Eindruck, dass die bisher nicht geschehen ist.
Wenn ja, wäre ja die Mitteilung gem. § 10 VBVB entbehrlich?
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Ist vielleicht hilfreicher, die Frage direkt an die Dich bestellenden Gerichte zu richten.
Wüsste nicht, warum die Gerichte auf eine einfache Versendung, die in fStar übringes vorselektiert ist, verzichten sollten.
Was die ganze Chose mit Deiner Pflicht des VBVG zu tun hat, das erkläre mir mal.
Ist vielleicht hilfreicher, die Frage direkt an die Dich bestellenden Gerichte zu richten.
Wüsste nicht, warum die Gerichte auf eine einfache Versendung, die in fStar übringes vorselektiert ist, verzichten sollten.Was die ganze Chose mit Deiner Pflicht des VBVG zu tun hat, das erkläre mir mal.
Das eine ist eine Pflicht des Gerichts, das andere eine des Betreuers. Der innere Zusammenhang erschließt sich mir auch nicht.
§ 10 VBVB verlangt mehr als nur die Anzahl der geführten Betreuungen (nur mal nebenbei bemerkt), das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun
Stimmt, da habt ihr Recht. Das habe ich nicht bedacht.....
Ich nehme zudem an, dass die Meldung an die Betreuungsbehörde geht, welche ihren Sitz in dem Amtsgerichtsbezirk hat, von welchem AG / Betreuungsgericht der Beschluss erlassen wurde.
Stimmt, da habt ihr Recht. Das habe ich nicht bedacht.....
Ich nehme zudem an, dass die Meldung an die Betreuungsbehörde geht, welche ihren Sitz in dem Amtsgerichtsbezirk hat, von welchem AG / Betreuungsgericht der Beschluss erlassen wurde.
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