Vergütung nach Tod - Erbenhaftung -

  • Guten Morgen zusammen,
    die Betreuung dauerte nur ca. 2 Wochen, endete mit dem Tod des Betreuten. Berufsbetreuer hatte nicht die Vermögenssorge und konnte auch kein Vermögensverzeichnis vorlegen. Er rechnete zunächst nach „mittellos“ ab.
    Aus dem vom bestellten NL-Pfleger eingereichten Verzeichnis über den Nachlass ergibt sich ein Anteil an einer selbst bewohnten einer Immobilie (Wert nur ca. 6.000 €) sowie Guthaben bei Banken und Versicherungen. Dem gegenüber stehen Schulden des Verstorbenen sowie Bestattungskosten. Unterm Strich übersteigen die Schulden die Vermögenswerte.
    Da ich aber davon ausgegangen war, dass Schulden auch bei der Prüfung der Frage, ob Vergütung gegen (unbekannte) Erben festzusetzen ist, nicht berücksichtigt werden dürfen, wurde nach Eingang des korrigierten Antrags und Anhörung des NL-Pflegers die Vergütung in Höhe von 88 € „gegen den Nachlass“ festgesetzt.
    Nun meldet sich der NL-Pfleger, verweist auf § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB und teilte mit, dass maßgeblich das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes abzüglich der NL-Verbindlichkeiten ist, wobei auch der Erbenfreibetrag zu berücksichtigen ist.

    Ich habe im Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 6. Auflage RN 1386ff gelesen, dass mein Fall (also in welchem Umfang der Erben für die Betreuervergütung aufzukommen hat) gesetzlich nicht geregelt ist, dort aber die Auffassung vertreten wird, dass tatsächlich § 1836e Abs.1 S. 2 BGB einschlägig ist, was wohl inzwischen auch h. M. ist.
    Danach ist dann der „Nachlass mittellos“ und Schuldner der Vergütung die Staatskasse.
    Der Betreute bewohnte seine Immobilie noch selbst, so dass diese vermögensrechtlich geschützt ist. Die Summe der Guthaben bei Banken und Versicherungen beträgt allerdings auch noch ca. 7.600 €, so dass keine Mittellosigkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 VBVG vorliegt und der Betreuer (mangels Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten) nach den „vermögenden Stundensätzen“ aus der Landekasse zu vergüten ist.
    Ich würde dann der „Erinnerung“ des NL-Pflegers nach Anhörung des BezRev abhelfen und die Vergütung von 88 € aus der LK anweisen lassen.

    Kann das richtig sein?

    Vielen Dank, allein schon fürs Lesen des langen Sachverhalts…

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    Nun meldet sich der NL-Pfleger, verweist auf § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB und teilte mit, dass maßgeblich das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes abzüglich der NL-Verbindlichkeiten ist, wobei auch der Erbenfreibetrag zu berücksichtigen ist.

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    Das hat er recht.

    Je nach Ergebnis der Berechnung hätte in diesem Fall nur als mittellos gegen die Staatskasse festgesetzt bzw. ausgezahlt werden dürfen.

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    Nun meldet sich der NL-Pfleger, verweist auf § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB und teilte mit, dass maßgeblich das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes abzüglich der NL-Verbindlichkeiten ist, wobei auch der Erbenfreibetrag zu berücksichtigen ist.

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    Das hat er recht.

    Je nach Ergebnis der Berechnung hätte in diesem Fall nur als mittellos gegen die Staatskasse festgesetzt bzw. ausgezahlt werden dürfen.

    Ja, Schuldner die Vergütung ist die Landeskasse. Aber stimmen meine Überlegungen zur Stundenanzahl, also nach "vermögend"?


  • Wenn der Betrag aus dem Aktivvermögen des Verstorbenen abzüglich seiner Verbindlichkeiten zu Lebzeiten den Betrag von 5.000,- € unterschritt, war der Betreute nie vermögend.

  • Aber zur Prüfung der Frage, ob die niedrigen Stundensätze nach § 5 Abs. 2 VBVG anzusetzen sind oder die höheren nach Abs. 1 ist doch zumindest bei laufenden Betreuungen auf das Ende des jeweiligen Vergütungsmonats abzustellen, vgl. Deinert/Lütgens, 6. Auflage, RN 1215. Schulden bleiben bei dieser Prüfung ja unberücksichtigt (RN 1322), danach läge in meinem Fall keine Mittellosigkeit vor. Ändert der Tod des Betreuten an dieser Betrachtungsweise etwas?

    Es geht mir hier ausschließlich um die Frage, wie viele Stunden der ehem. Betreuer abrechnen kann; dass Zahlung aus der LK erfolgen muss, ist (inzwischen nun auch mir) klar.

  • Nein, der Tod ändert an der Betrachtungsweise nichts.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aber zur Prüfung der Frage, ob die niedrigen Stundensätze nach § 5 Abs. 2 VBVG anzusetzen sind oder die höheren nach Abs. 1 ist doch zumindest bei laufenden Betreuungen auf das Ende des jeweiligen Vergütungsmonats abzustellen, vgl. Deinert/Lütgens, 6. Auflage, RN 1215. Schulden bleiben bei dieser Prüfung ja unberücksichtigt (RN 1322), danach läge in meinem Fall keine Mittellosigkeit vor. Ändert der Tod des Betreuten an dieser Betrachtungsweise etwas?

    Es geht mir hier ausschließlich um die Frage, wie viele Stunden der ehem. Betreuer abrechnen kann; dass Zahlung aus der LK erfolgen muss, ist (inzwischen nun auch mir) klar.


    Stimmt natürlich, dass es für die Stundenzahl auf das Aktivvermögen ankommt, sorry. :oops:

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