das Kind hat 2 Väter; einen biologischen und einen rechtlichen
gegen den biologischen Vater liegt bereits ein vereinfachter Unterhaltstitel vor. Jetzt wird vom LfF ein neues Verfahren gegen den rechtlichen Vater betrieben. (Die Vaterschaftsanfechtung des rechtlichen Vaters ist an der Fristversäumung § 1600 b BGB gescheitert.)
Auf meinen Hinweis auf eine Unzulässigkeit gem. § 249 Abs. 2 FamG (Unterhaltstitel existiert) argumentiert das LfF, dass aufgrund fehlender Parteiidentität kein Unterhaltsverfahren anhängig ist und an der Festsetzung gegen den rechtlichen Vater festgehalten wird.
Ich habe Bedenken, nachdem ja bereits ein Titel (für den Unterhaltsanspruch des Kindes) vorliegt, dass bei Schaffung eines weiteren Titels die gleichen Unterhaltsansprüche doppelt beigetrieben werden könnten.
Hat jemand eine Idee? In der Kommentierung habe ich nichts zu diesem Problem gefunden.