Genügt eine maschinell erstellte beglaubigte Abschrift -mit maschinell erstelltem Dienstsiegel und Hinweis, dass Beglaubigung ohne Unterschrift gültig ist- in Verbindung mit einer manuell erstellten beglaubigten Abschrift der Verfügungen von Todes wegen -mit Unterschrift und mit Dienstsiegel- als Erbnachweis i.S. von § 35 GBO?
Hinweis:
Die baden-württembergischen Grundbuchämter verlangen zwischenzeitlich fast alle eine unterschriebene und manuell gesiegelte beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift. Es wird so auch durch Referenten auf Fortbildungen der Grundbuchämter geschult.
Als Grund wird eine Vorschrift des baden-württembergischen LFGG angeführt.
Bricht hier Landesrecht das Bundesrecht (die ZPO)?
Die Erstellung maschinell erstellter beglaubigter Abschriften (ohne Unterschrift und maschinellem Dienstsiegel) ist ja im Bundesrecht, der ZPO, so für zulässig festgelegt worden.