Hallo,
ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) vorliegen.
Es ist Folgendes bestimmt:
Die Grunddienstbarkeit kann der Ausübung nach beliebigen Dritten überlassen werden, soweit dies für das herrschende Grundstück vorteilhaft ist. Sie darf nur in dem Umfange ausgeübt werden, wie es der derzeitigen Nutzung des herrschenden Grundstücks entspricht.
Ich habe Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit dieser Regelung, da aus der Urkunde nicht hervorgeht, wie das herrschende Grundstück genutzt wird.
Für Meinungen wäre ich dankbar.