Sprachlich ist die Entscheidung mehr als wirr:
Rn. 1: Eröffnung 01.10.2002, Anmeldung der vbuH 19.10.2010, 03.09.2010 Erteilung RSB, 25.10.2010 nachträglicher PT;
Rn. 5: Berufungsgericht: Klägerin muss sich zudem vorhalten lassen, nicht gegen die unterbliebene Prüfung ihrer Nachtragsanmeldung erinnert zu haben. ()
Rn. 9: Berufungsgericht: Forderung nicht rechtzeitig unter dem Rechtsgrund der vbuH angemeldet, dass eine Prüfung während des eröffneten Insolvenzverfahrens () noch erfolgen konnte.
Rn. 4: BGH: keine wirksame Anmeldung nach § 174 II InsO nach Ablauf der Abtretungsfrist gem. § 287 InsO.
Rn.12: BGH: Mit Ablauf des 1. Oktober 2008 ist jedenfalls der letzte Zeitpunkt verstrichen, zu dem die Klägerin das von ihr geltend gemachte Privileg hätte nachmelden können.
Unter dem Gesichtspunkt dürfte und müsste man die vbuH zur Tabelle bestreiten, denn die Aufnahme verweigern wird man, da die Forderung formwirksam angemeldet wurde wohl nicht, BGH vom 26.01.2007, IX ZR 315/14. Mir würde die Verweigerung aber besser gefallen.