Und wie löst Du das (wahrscheinliche) Zustimmungsproblem? Das Zuschlagshindernis "fehlende Zustimmung" gibt es nur hinsichtlich des Erbbaurechts, ggf. auch hinsichtlich eines Gesamtausgebots, trotzdem darfst Du bei einem Nebeneinander von Gesamt- und Einzelausgeboten den Zuschlag dann auch beim Erbbaugrundstück nicht erteilen.
Vielleicht verstehe ich auch deine Frage nicht richtig, aber die Zustimmungsproblematik habe ich doch so oder so; unabhängig davon, ob ich die beiden Objekte in einem Verfahren (mit ggfs. Gesamtausgebot) oder zwei getrennten Verfahren versteigere. Natürlich brauche ich für das Gesamtausgebot ebenfalls die Zustimmung des Grundstückseigentümers (also entsprechende Regelung unterstellt), aber inwiefern dies ein zusätzliches Problem darstellen soll, erschließt sich mir nicht.
Ob ich einen Verkündungstermin nur für das Erbbaurecht oder für beides mache, ist doch egal, oder?
Die Problematik, ob ich zuerst auf das Grundstück oder das Erbbaurecht zuschlage, kann bei getrennten Verfahren je nach Terminsreihenfolge bzw. Gebotsverlauf genauso auftreten.
Du kannst Beschlüsse nicht gleichzeitig verkünden sondern nur einen nach dem anderen. Wenn du nach der Bietzeit nach Erklärungen fragst, bekommst du eine Antwort. Dann verkündest du den Zuschlag für das Grundstück. Damit ist das Eigentum übergegangen und die vorherige Erklärung ist wertlos. Der Ersteher des Grundstücks muss wohl dem Zuschlag auf das Erbbaurecht zustimmen.