Ich habe dazu folgenden Fall:
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eigenverwaltung wird angeordnet und ein Sachwalter bestellt.
Bestätigung des Insolvenzplan und nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses Aufhebung entsprechend § 258 Abs. 1 InsO.
Im Aufhebungsbeschluss am 31.03.2015 wurde die Überwachung des Insolvenzplans dem bisherigen Sachwalter übertragen.
Am 17.05.2016 wird die Planüberwachung aufgehoben.
Nunmehr stellt der Sachwalter einen Vergütungsantrag für die Überwachung der Planerfüllung.
Nunmehr meine Fragen diesbezüglich:
a) Zuständigkeit
Gibt es eindeutige Zuständigkeitsregelungen? Keller ist der Meinung, dass der Richter zuständig sei (Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzsachen, § 2 Rn 196), der schon die Zuständigkeit des Richters für die "normale" Vergütungsfestsetzung des Sachwalters bejaht.
b) Berechnungsgrundlage
Der Sachwalter, dem die Überwachung der Planerfüllung übertragen wurde, nimmt als Berechnungsgrundlage die Teilungsmasse (einige Millionen).
Im Rahmen der Planüberwachung wurde insgesamt lediglich eine Betrag in Höhe von ca. 350.000 € an die Gläubiger verteilt.