kurze Frage:
Aufgebotsfrist für Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes: 6 Wochen?
Kann die verkürzt werden?
kurze Frage:
Aufgebotsfrist für Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes: 6 Wochen?
Kann die verkürzt werden?
Ich rate zunächst an, landesrechtliche Bestimmungen zu prüfen, denn manche Bundesländer haben m. E. andere (längere) Fristen bestimmt. Kürzere Fristen als im FamFG genannt sind nicht möglich.
Auch für die Veröffentlichung gibt es landesrechtliche Vorschriften, die vom FamFG abweichen.
(Nur damit es schon einmal erwähnt ist.)
BaWü hat eine Aufgebotsfrist von 3 Monaten, die auch nicht verkürzt werden kann.
Danke.
Für MV habe ich nichts gefunden. Also bleibt die gesetzliche Frist von max. 6 Wochen.
Danke.
Für MV habe ich nichts gefunden. Also bleibt die gesetzliche Frist von max. 6 Wochen.
Das ist falsch: nicht max. 6 Woche, sondern mind. 6 Wochen ist korrekt. Siehe § 437 FamFG!!!!
Isophane liegt richtig.
Ergänzend:
Bei Urkunden gilt zudem Par. 476 FamFG ("höchstens 1 Jahr").
sorry, ich meinte eigentlich mindestens 6 Wochen.
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