Hallo, ich habe folgenden Sachverhalt:
Kläger und Beklagte schließen im Juli 2018 gerichtlichen Vergleich mit dem Inhalt u.a.: "Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits." Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht. Es folgt auf dem Fuße der KFA der Beklagten, der u.a. auch die Einigungsgebühr enthält. Der Klägervertreter sagt nö, die gibbet nicht, weil § 98 ZPO.
Mit Beschluss vom Dezember 2018 stellt der Richter klar, dass auch die Kosten des Vergleichs vom Kläger getragen werden. Wortlaut der Begründung u.a. "Da sich eine derartige andere Bestimmung nicht aus dem Prozessvergleich entnehmen lässt, hat der Kläger auch die Kosten des Vergleichs vom ... zu tragen." Die Verzinsung erfolgt ja, wenn der Antrag vor der Kostengrundentscheidung eingeht, erst ab Erlass der Entscheidung, so weit so gut. Aber ist der Richterbeschluss als KGE zu werten, also für mich liest sich das wie eine Klarstellung, nicht wie eine Kostengrundentscheidung?
Es geht noch weiter, der Kläger legt gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein und im Januar wird diese durch Beschluss des LG zurückgewiesen.
Ich tendiere dazu, auch die geltend gemachte Einigungsgebühr ab Eingang des Antrages bei Gericht zu verzinsen. Wie seht ihr das?