Vormundschaftswechsel - Persönliche Anhörung des Mündels

  • Ich höre immer an, sobald das Kind kommunizieren kann (ca. 3 Jahre).
    Eventuell kannst du auch einen Verfahrensbeistand bestellen.

  • Also bei Wechsel auf, oder von einem ehrenamtlichen Vormund höre ich das Kind so ca. ab Grundschulalter persönlich an. Sonst bekommt es einen Verfahrensbeistand.
    Bei Wechsel von einem JA aufs andere wegen örtlicher Zuständigkeit höre ich nur Kinder ab 14 Jahren an. § 159 Abs. 2 FamFG greift da m.E. nicht.

  • Handhabst du das immer so streng, also auch bei Wechsel des Amtsvormundes? :gruebel:[/QUOTE]


    Beim Wechsel des Amtsvormundes höre ich auch nur ältere Kinder an, denen man erklären kann, was das bedeutet.

  • Handhabst du das immer so streng, also auch bei Wechsel des Amtsvormundes? :gruebel:


    Beim Wechsel des Amtsvormundes höre ich auch nur ältere Kinder an, denen man erklären kann, was das bedeutet.[/QUOTE]

    An sich ist in dem Fall die Anhörung Nonsens. Für das Kind geht es um die Person, die aber ist ohne Beteiligung des Gerichts oder gar des Mündels austauschbar.

  • Handhabst du das immer so streng, also auch bei Wechsel des Amtsvormundes? :gruebel:


    Beim Wechsel des Amtsvormundes höre ich auch nur ältere Kinder an, denen man erklären kann, was das bedeutet.

    An sich ist in dem Fall die Anhörung Nonsens. Für das Kind geht es um die Person, die aber ist ohne Beteiligung des Gerichts oder gar des Mündels austauschbar.[/QUOTE]


    :daumenrau

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