Folgender Fall:
Es waren ursprünglich 60.000 Anteile zu 1 Euro vorhanden, 1-60.000. Dann kam es bzgl. 30.000 Anteile zur Einziehung (30.001-60.000); die verbleibenden Anteile wurden auf je 2 Euro aufgestockt. D Jetzt soll eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Anteile erfolgen. Ich sehe hier einen Konflikt zwischen § 1 Abs. 3 S. 2 GesLV (nächste freie Zahl) und § 1 Abs. 2 S. 1 (keine Vergabe von Nummern eines Geschäftsanteils für anderen Anteil).
Ist es richtig, dass § 1 Abs. 2 S. 1 nur gilt, solange der betroffene Anteil existiert (also: nach Abtretung darf ich ihn nicht einfach neu nummerieren), aber wenn er aufhört zu existieren, die ihm ehemals zustehende Nummer nicht mehr blockiert ist und dann § 1 Abs. 3 mir die Verwendung der vernichteten Nummern vorschreibt?
Danke und Gruß
Andydomingo