Kosten - Einziehung des Erbscheins nach Bekanntwerden einer nichtehlichen Tochter

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe vor ca. einem Monat einen Erbschein erteilt, welche die Ehefrau und die eheliche Tochter des Erblassers als gesetzliche Erben ausweist.


    Im Erbscheinsantrag wurde versichert, dass keine weiteren Kinder vorhanden sind. Nunmehr meldet sich eine nichteheliche Tochter unter Nachweis ihrer Geburtsurkunde unter anwaltlicher Vertretung. Der Anwalt teilt mit, dass er davon ausgeht, dass der Erbschein von Amts wegen einzogen wird.


    Dies habe ich nun auch vor. Wie würdet ihr über die Kosten entscheiden? Sollte ich der Ehefrau und der ehelichen Tochter die Kosten auferlegen. Im Zweifel haben Sie doch gar nichts von der nichtehelichen Tochter gewusst. Zudem kann ich doch gar nicht beurteilen, ob die Falschaussage aus Unwissenheit oder wissentlich erfolgte. Oder soll ich von der Erhebung absehen.


    Vielen Dank für eure Mithilfe.

    13 Mal editiert, zuletzt von Rechtspflege (26. März 2019 um 19:48)

  • Kostenschuldner sind die "richtigen" Erben als Interessenschuldner, mehrere ggf. als Gesamtschuldner. Hatte bei meiner letzten Einziehung den folgenden Passus im Beschluss (als Gründe, im Tenor muss die Kostenentscheidung dann natürlich auch stehen):

    "Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung zu treffen.

    Die Einziehung muss von Amts wegen erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Da die Einziehung aber nicht auf eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts zurückzuführen ist, vielmehr ein subjektives Interesse der Kostenschuldner an der Einziehung des Erbscheins besteht, trifft diese die Kostenlast des notwendigen Verfahrens zur Einziehung. "

    In meinem Fall waren dies 4 Personen, die Erben zu je 1/4 waren, von denen vorher 3 im eingezogenen Erbschein standen. Konstellation wäre bei dir ja ähnlich.

    Nur Vorsorglich:
    Passiert gelegentlich, aber macht mich immer stutzig, wenn bez. des n.e. Kindes keine ZTR-Mitteilung erfolgt ist.
    Vor einer Einziehung musst du den Beteiligten ja sowieso vorher rechtliches Gehör gewähren. In dem Rahmen kannst du ja nachfragen, weshalb das Kind nicht angegeben wurde. Es könnte ja auch vom späteren Stiefvater etc. adoptiert (kann man ausschließen, wenn die vorgelegte Geburtsurkunde aktuell ausgestellt ist) oder gemäß § 1934 d/e BGB a.F. durch vorzeitigen Erbausgleich von der Erbfolge ausgeschlossen sein (wenn das vom Alter des Kindes her in Frage kommen kann).

  • Im Rahmen der vorherigen Anhörung fordere ich übrigens auch gleich alle Ausfertigungen mit an, dann kann ich im Beschluss gleich feststellen, dass die Einziehung durchgeführt, der Erbschein somit kraftlos ist.

  • Ich hänge mich mal dran.

    Welchen Verfahrenswert setzt man bzgl. der Kostenentscheidung im Einziehungsbeschluss an??

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Hab auf einem Zettel stehen 20% des Nachlasswertes zum Zeitpunkt des Nacherbenerbfalls ... aber keine Ahnung, wo ich das her habe. Finde es grad selber nicht mehr ||

    Das dürfte nur gelten, wenn der Erbscheind wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Erbfolge eingezogen wurde. Hier war er aber soweit bekannt von Anfang an unrichtig.

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