Werte Foristinnen und Foristen!
Mich treibt mal wieder die Frage um, ob ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit bis zu deren Behebung noch Verzugszinsen auf die (Alt-)Masseverbindlichkeiten anfallen.
Der BGH hat sich dazu meines Wissens noch nicht geäußert und bislang nur für den Fall eines vorübergehenden Zahlungsverbotes angenommen, dass Verzugszinsansprüche bestehen (Urt. v. 12.03.2013 − XI ZR 227/12, Rn. 13ff.).
Die InsO-Kommentare gehen meist stillschweigend und begründungsarm von einer Verzinslichkeit aus, wobei die Zinsen ebenfalls Alt-Masseverbindlichkeiten sein und z.T. analog § 39 InsO im Nachrang stehen sollen. Letzte inhaltliche Stellungnahmen stammen aus dem Jahr 2013 (pro: Hees/Stange, ZIP 2013, 1206; contra: Jansen, NZI 2013, 774). Das Forum ist zu dieser Frage auch verdächtig still: Def sagt "Ja, ich will". Schneider war 2016 noch keine Rechtsprechung bekannt. Schließlich haben die zu dieser Frage anonym befragten BGH-Richter nur mit den Schultern gezuckt.
Habt Ihr schon Erfahrungen sammeln können/müssen? Gibt es vielleicht inzwischen Rechtsprechung in den Instanzen, aus der man zu dieser Frage Honig saugen kann?
Vielen Dank fürs Mitdenken!