Hallo ihr Lieben,
folgender Fall liegt zur Erteilung der familiengerichtliche Genehmigung vor:
Eine Erbengemeinschaft bestehend aus Großmutter und den beiden minderjährien Enkeln ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
Das Grundstück soll an einen unbeteiligten Ditten verkauft werden.
In dem den Familiengericht vorliegenden noariellen Vertrag soll der Kaufpreis entsprechend der Erbteile auf das Konto der Großmutter sowie das Konto der Kindeseltern gezahlt werden. Damit müsste eine versteckte Erbauseinandersetzung bezüglich des Erlöses vorliegen.
Um die Bestellung zweier Ergänzungspfleger für die Erbauseinandersetzung zu umgehen, wurde dem Notar aufgeben, die notarielle Urkunde entsprechend abzuändern (ein Konto der Erbengemeinschaft für den Erlös).
Vorgelegt wurde sodann eine privatschriftliche Zahlungsvereinbarung aller Beteiligten, welche die Zahlung des Kaufpeises auf ein Konto des Erblassers unter Verweis auf die notarielle Urkunde ausweist. Die Urkunde wäre insoweit ordnungsgemäß abgeändert.
Die Zahlungsvereinbarung ist weder mit der notariellen Urkunde verbunden, noch beurkundet/ beglaubigt.
Der Notar weigert sich, die Urkunde abzuändern/ eine Nachtragsurkunde nachzureichen. Die Zahlung des Kaufpreises wäre nicht beurkundungspflichtig (§ 311 b BGB).
Der Fall bereitet Bauchschmerzen.
Würdet Ihr diese privatschriftliche Zahlungsvereinbarung akzeptieren und den notariellen Vertrag in Ergänzung mit der privatschriftlichen Zahlungsvereinbarung genehmigen, weil dieser damit wirksam abgeändert ist?
Oder würdet ihr darauf "bestehen", dass ein Nachtrag in notarieller Form vorgelegt wird?
So kann man ja nie sicher sein, ob noch eine weitere privatschiftliche Zahlungsvereinbarung, welche auf den gleichen Tag datiert, existiert. Es besteht Unsicherheit, ob der notarielle Vertrag hinsichtlich der Problematik der versteckten Erbauseinandersetzung so wirksam und zulässig abgeändert wurde.
Vielen Dank bereits jetzt für Antworten!