Bescheinigung fürs Ausland, dass jemand keinen Grundbesitz hat

  • Hallihallo,
    hatte schon mal jemand eine Anfrage aus dem Ausland (hier aus Irland): derjenige benötigt von uns hier eine Art Bescheinigung (auf Englisch), aus der hervorgeht, dass er in unserem Grundbuchamtsbezirk keinen Grundbesitz hat?
    Wir haben es als AR-Sache eingetragen, er hat lt. SolumStar tatsächlich bei uns keinen Grundbesitz = ich würde versuchen, dies auf Englisch selbst irgendwie zu verfassen (but my english is not so good anymore), denn Übersetzungskosten will ja auch keiner zahlen... hat jemand Bedenken oder eine andere Idee?:gruebel:
    Danke im Voraus....

  • Wenn er so eine Bescheinigung will, dann bekommt er sie auf deutsch. Was er dann damit macht, ist seine Sache.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Erstens ist die Gerichtssprache deutsch und zweitens sollte sich diese Bescheinigung ggfs. darauf beschränken, daß unter den angegebenen Personalien des Antragstellers im Eigentümerverzeichnis keine Eintragung aufzufinden ist.

  • Erstens ist die Gerichtssprache deutsch und zweitens sollte sich diese Bescheinigung ggfs. darauf beschränken, daß unter den angegebenen Personalien des Antragstellers im Eigentümerverzeichnis keine Eintragung aufzufinden ist.

    Sehe ich auch so. Eigentum könnte z. B. auch außerhalb des Grundbuches erworben worden sein.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Erstens ist die Gerichtssprache deutsch und zweitens sollte sich diese Bescheinigung ggfs. darauf beschränken, daß unter den angegebenen Personalien des Antragstellers im Eigentümerverzeichnis keine Eintragung aufzufinden ist.


    Und vielleicht noch der Hinweis, dass eine Verpflichtung, das Eigentümerverzeichnis, aus dem diese Auskunft erteilt wurde, auf dem neuesten Stand zu halten sowie eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft, nicht besteht § 12a I 2 GBO

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!