Der Nachlasspfleger hat im Rahmen seiner Abrechnung mitgeteilt, dass er einen Betrag in Höhe von knapp 20.000,00 € auf seinem Geschäftskonto verwaltet.
Ich habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Nutzung von Treuhandkonten wegen der Vermischung von Geldern und im Hinblick auf §1805 BGB unzulässig ist und er
ein Konto einrichten soll, das als Inhaber die "unbekannten Erben des XY" ausweist.
Er teilt mit jetzt mit, dass beide seiner Hausbanken die Einrichtung eines solchen Kontos ablehnen, da die unbekannten Erben keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und das Geldwäschegesetz die Benennung einer natürlichen Person als wirtschaftlichen Berechtigten vorschreibt.
Was meint ihr dazu?