Die Ansprüche der Staatskasse auf Rückzahlung von Vergütungen nach § 1836e BGB verjähren nach 3 Jahren.
Muss die Verjährung dieser Ansprüche von Amts wegen beachtet werden oder nur auf Einrede des Betreuten ?
Fallen unter § 1836e BGB auch Sachverständigenkosten ?