Zuschreibung als Bestandteil

  • Hallo,

    eine Frage von Seiten des Katasters an die Forumsteilnehmer, es geht um
    "Zuschreibung als Bestandteil" nach § 890 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 GBO.

    Bisher wurde es so gehandhabt, dass nur dann eine Zuschreibung als Bestandteil beantragt wurde, wenn das zuzuschreibende Grundstück lastenfrei war.

    Wann ist nun Verwirrung zu besorgen?

    Könnte auch dann eine Zuschreibung als Bestandteil beantragt werden, wenn z.B. das Hauptgrundstück in Abt. III unter lfd. Nr. 4,5,6 belastet ist und die zuzuschreibenden Grundstücke in Abt. III unter lfd. Nr. 6 belastet sind?
    od. es sind 4 Grundstücke in Abt. III unter lfd. Nr. 7 belastet und alle 6 Grundstücke unter lfd. Nr. 8 belastet. Zuschreibung möglich?

    Danke für Hinweise.

    G e r d

  • Also m.E. ist Verwirrung immer dann zu besorgen, wenn das zuzuschreibende Grundstück in Abt. III mit Rechten belastet ist und es sich dabei nicht um Gesamtrechte handelt, für die das Hauptgrundstück ohnehin (in gleicher Rangfolge) schon haftet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Verwirrung iS § 5, 6 GBO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff:

    Verwirrung ist zu besorgen, wenn die Eintragungen derart unübersichtlich und schwer verständlich würde, dass der Grundbuchstand nicht mehr mit der notwendigen Klarheit ersichtlich wäre, also zB wenn Verwicklungen in der Zwangsversteigerung zu erwarten sind. Die Vereinigung darf nicht dazu führen, dass der Grundbuchstand erst nach längerem Überlegen klar wird.

    Die unterschiedliche Belastung ist nicht per se ein Verwirrungsgrund. Wenn eine Grundstücksfläche nur mit einer zusätzlichen erstrangigen Dienstbarkeit belastet ist, ist Verwirrung nicht zu besorgen. Dies gilt auch bei gleichen Belastungen der beteiligten Grundstücke.

    Sofern nach Zuschreibung die Flurstücke als unselbstständige Teile bestehen bleiben, ist bei unterschiedlicher Belastung weniger von Verwirrung auszugehen als bei einer auch katasterlichen Verschmelzung.

  • Die Rangfolge ist in § 1131 BGB nur für einen einzigen Fall geregelt, nämlich wenn das Hauptgrundstück mit Grundpfandrechten belastet ist und die als Bestandteil zugeschriebene Fläche ebenfalls belastet ist.
    Die Vorschrift regelt jedoch nichts
    - für den Fall der Vereinigung
    - für den Fall, daß Rechte vom zugeschriebenen Teil auf das Hauptgrundstück erstreckt werden,
    völlig abgesehen davon, dass es von der Art des Rechts abhängt, ob Teilflächen überhaupt belastet sein können.
    Zudem werden die Grenzen, ab denen Verwirrung zu besorgen ist, verschieden betrachtet; denn was heißt "dass der Grundbuchstand erst nach längerem Überlegen klar wird", wenn nach der dritten Bestandteilszuschreibung oder Vereinigung Dienstbarkeiten nur an (verschiedenen) Teilflächen lasten? Je höher die Gerichtsinstanz, desto mehr Zeit zur Beurteilung des Falles, was dazu führt, dass Verwirrung mit steigender Instanzenhöhe immer seltener zu besorgen ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas
    mir scheint, du würfelst son bischen bestandteilszuschreibung und vereinigung durcheinander.

    ich seh bei dem üblichen fall, dass flurstück A dem grundstück B als bestandteil zugeschrieben wird, keine probs.

  • @oL Ich würfle normalerweise gar nicht... aber so was passiert, wenn die Antworten immer allgemeiner werden :oops: ...

    Aber wie ist denn das, wenn das als Bestandteil zugeschriebene Teilchen ebenfalls mit Grundpfandrechten belastet ist? Die müssen doch erstreckt werden? Dann geht die Rangfolge nämlich über Kreuz, wenn nicht gleichzeitg am Rang etwas geändert wird.

    Fazit: Die Frage mit der Verwirrung oder Nicht-Verwirrung ist nicht in zwei oder drei Sätzen erklärt. Problematisch sind aber i.d.R. Grundpfandrechte und Erbbaurechte. Dann bleibt eigentlich nur, anhand eines konkreten Falles nachzufragen.

    @Gerd
    Zu Deinen Beispielen (nach meiner Auffassung):
    a) Nein, weil III/6 rechtsgeschäftlich erstreckt werden muss. Wenn es mit dem III/4 am Hauptgrundstück identisch ist, gibt es aber kein Rangproblem. Wenn es ein anderes Recht ist, wird Verwirrung zu besorgen sein.
    b) Nein, weil auch hier zumindest ein Grundpfandrecht erstreckt werden muss und dann - egal wie herum zugeschrieben wird - an den einzelnen Teilen verschiedene Rangverhältnisse bestünden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Aber wie ist denn das, wenn das als Bestandteil zugeschriebene Teilchen ebenfalls mit Grundpfandrechten belastet ist? Die müssen doch erstreckt werden? Dann geht die Rangfolge nämlich über Kreuz, wenn nicht gleichzeitg am Rang etwas geändert wird.



    ich würd sagen, der gesetzeswortlaut ist an sich einfach und zunächst erstmal eindeutig:

    BGB § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks


    Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.

    probleme mit dem rang werden dann durch irgendwelche pfanderstreckungen überhaupt erst produziert.


  • Stimme oL zu.
    M.E. ist bei Bestandteilszuschreibungen mit unterschiedlichen Belastungen wohl kaum Verwirrung im rechtlichen Sinne zu besorgen. Fragen der Pfanderstreckung dürften für die Ausgangsfrage keine Rolle spielen und müssen auch überhaupt nicht erfolgen, wenn die Parteien das nicht wollen. Ob die Zuschreibung in der Zwangsversteigerung Schwierigkeiten bereitet (was sie in der Tat tun kann) spielt für den "grundbuchlichen Verwirrungsbegriff" keine Rolle.
    Anders kann die Lage bei der Verschmelzung der Flurstücke sein, die ja vom Kataster zu besorgen ist. Da kann es denn schon mal sein, daß das GBA die Verschmelzung wegen "Verwirrung" ablehnt.

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