Hallo,
eine Frage von Seiten des Katasters an die Forumsteilnehmer, es geht um
"Zuschreibung als Bestandteil" nach § 890 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 GBO.
Bisher wurde es so gehandhabt, dass nur dann eine Zuschreibung als Bestandteil beantragt wurde, wenn das zuzuschreibende Grundstück lastenfrei war.
Wann ist nun Verwirrung zu besorgen?
Könnte auch dann eine Zuschreibung als Bestandteil beantragt werden, wenn z.B. das Hauptgrundstück in Abt. III unter lfd. Nr. 4,5,6 belastet ist und die zuzuschreibenden Grundstücke in Abt. III unter lfd. Nr. 6 belastet sind?
od. es sind 4 Grundstücke in Abt. III unter lfd. Nr. 7 belastet und alle 6 Grundstücke unter lfd. Nr. 8 belastet. Zuschreibung möglich?
Danke für Hinweise.
G e r d