Welche Rechtsbehelfe sind bei Anordnung und Bestellung eines Abwesenheitspflegers, § 1911 BGB, zulässig ?
- Rechtspflegererinnerung § 11 RpflG (2 Wochen)
- Beschwerde nach FamFG (4 Wochen)
???
Rechtsmittel bei Abwesenheitspflegerbestellung
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FamFG Beschwerde nach § 58ff FamFG - 1 Monat
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Ja, der berühmte Blick ins Gesetz...
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Also nur Beschwerde und keine Erinnerung in diesem Fall ?
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Also nur Beschwerde und keine Erinnerung in diesem Fall ?
Lass dir den ersten Satz von § 11 Abs.2 RpflG mal auf der Zunge zergehen
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Also nur Beschwerde und keine Erinnerung in diesem Fall ?
Lass dir den ersten Satz von § 11 Abs.2 RpflG mal auf der Zunge zergehen
:daumenrau:daumenrau
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Wieso kann z.B. bei einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung sowohl Erinnerung und Beschwerde eingelegt werden ?
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Wieso kann z.B. bei einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung sowohl Erinnerung und Beschwerde eingelegt werden ?
Wer behauptet denn sowas?
Die Erinnerung ist (nur) dann zulässig, wenn eine Beschwerde nach §61 I FamFG unzulässig ist. Das kann bei Genehmigungen durchaus vorkommen.
Erinnerung und Beschwerde sind nie nebeneinander zulässig. -
Anton läßt sich hier vermutlich von dem bei vermögensrechtlichen Genehmigungen möglichen Nebeneinander von Erinnerung und Beschwerde in ein und derselben Rechtsmittelbelehrung verwirren.
(Da steht ja aber auch drin, daß diese beiden Rechtsmittel je nach Vorliegen der beschriebenen Voraussetzungen alternativ bestehen.)
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