Fall:
Eswurde ein Antrag gestellt zur Durchführung eines gerichtlichenAufgebotsverfahrens für ein Loseblatt-Sparbuch.
Laut den Bedingungen der Bank –„ kann die Bankein Sparkassenbuch auch in der Form eines Loseblatt-Sparbuchs mitSparkassenbuchumschlag und Sparkontoblättern ausgeben. Das Loseblatt-Sparbuchist nur gültig, wenn es aus dem Sparkassenbuchumschlag mit Kontonummer und denSparkontoblättern des laufenden Jahres besteht.“
Die Antragstellerin hat dieSparkontoblätter der letzten 4 Jahre. Das einzige was ihr jetzt fehlt, ist derSparkassenbuchumschlag. Sie wusste nicht, dass der zum Sparbuch gehört und hatihn vernichtet.
Jetzt beantragt sie einAufgebotsverfahren nur bzgl. des Umschlags, weil die Bank sich quer stellt undverweist auf die Bedingungen der Bank.
Was haltet ihr davon?
Umschlag = Inhaberpapier?