Erblasserin ist die Letztversterbende . Laut Ehegattentestament von 1996 war sie - wie üblich - nach dem vorverst. Ehemann Alleinerbin.
Es gibt insgesamt vier eheliche Kinder.
Für den Schlusserbfall enthält das o.g. Testament die folgenden ( abgekürzt wiedergegebenen ) Bestimmungen :
1.) Wir bestimmen , dass unsere Tochter X das Haus bekommen soll.
2.) Sie übernimmt , sofern noch vorhanden, die Schulden
3.) Sie muss an ihre Geschwister jeweils 7.000,00 DM auszahlen.
Nach diesen Bestimmungen werden im Testament die einzelnen Geschwister mit Personendaten aufgeführt und abschließend folgendes bestimmt :
4.)Sollte eines unserer Kinder nicht damit einverstanden sein, so soll es von seinem Erbteil ausgeschlossen werden.
DieTochter strengt nun in einem mitgeteilten "Terminwunsch" einen Alleinerbschein für sich an.
Gleichzeitig legt sie schriftliche Bestätigungen von einem Teil der Geschwister vor, dass es sich bei dem Wohnhaus zu dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung um den einzigen Nachlassgegenstand handelte.
Außerdem wird mitgeteilt, dass sich das Wohnhaus nicht mehr im Nachlass befindet , weil die Erblasserin das Haus für anstehende Heimunterbringungskosten verkaufen musste.
In dem Nachlass befinde sich nur noch der nicht verbrauchte Kaufpreis ( als Surrogat ).
Aus dem Sachverhalt ergeben sich zwei Probleme :
1.) Surrogat
Wenn man im Rahmen der Auslegung über § 2087 BGB zu dem Ergebnis kommt , dass die Tochter X durch Zuwendung des einzigen Nachlassgegenstandes Alleinerbin geworden ist, gilt dies auch für den Ersatz des untergegangenen Nachlassgegenstandes ( hier restl. Kaufpreiserlös ) ?
M.E. spricht einiges für die Annahme einer Alleinerbschaft , falls das Haus noch vorhanden wäre, weil die Tochter ggf. Schulden übernehmen und die Geschwister abfinden muss.
Damit könnte m.E. im Testament der Eltern ausreichend zum Ausdruck gebracht geworden sein, dass die Tochter als Zuwendungsempfänger zur Gesamtnachfolge berufen werden sollte und damit die wirtschaftliche Stellung beider Erblasser fortsetzt ( Staudinger , BGB Anm. II zu § 2087 BGB ).
2.) Enterbungsklausel s.o. 4
Dem wiederum steht die oben genannte Klausel entgegen , dass die Geschwister bei "Nichteinverständnis" von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Wenn die Eltern gewollt hätten , dass die Tochter X mit der Zuwendung des Wohnhauses im Schlusserbfall Alleinerbin wird, dann hätte es doch einer gesonderten Enterbung der Geschwister nicht bedurft ?
Handelt es sich bei der Zuwendung des Wohnhauses also doch ( nur ) um ein Vorausvermächtnis für X bei - ansonsten - gesetzlicher Erbfolge ?
Schließlich ist die Auslegung als Vermächtnis auch möglich , wenn es sich bei dem Nachlassgegenstand um das gesamte Nachlassvermögen handelt ( BayObLG FamRZ1995,835 ff. )
Allerdings besteht auch hier das Folgeproblem , dass das Haus auch als Vermächtnis nicht mehr vorhanden ist, wegen dessen Verkauf.
Die X wäre also nur Vermächtnisnehmerin, wenn das Haus auch für den Fall zugewendet sein soll, dass es nicht mehr zur Erbschaft gehört ( Verschaffungsvermächtnis §§ 2169 I , 2170 BGB ).
Da die ( dann gesetzlichen ) Erben wegen des Verkaufs zur Beschaffung nicht mehr in der Lage sind ; wäre der noch vorhandene Kaufpreiserlös dann der Wertersatz § 2170 II BGB ?
Bin mir unsicher , wie hier zwischen Alleinerbschaft und Vorausvermächtnis abzugrenzen wäre und hoffe auf Hilfe.