Hallo,
es soll ein Erbbaurecht angelegt werden. Auf dem Stammgrundstück lasten Dienstbarkeiten. Vorrangseinräumungserklärungen liegen vor. Jetzt die (vielleicht doofe) Frage: Lasten die Dienstbarkeiten kraft Gesetzes auch auf dem Erbbaurecht?
Hallo,
es soll ein Erbbaurecht angelegt werden. Auf dem Stammgrundstück lasten Dienstbarkeiten. Vorrangseinräumungserklärungen liegen vor. Jetzt die (vielleicht doofe) Frage: Lasten die Dienstbarkeiten kraft Gesetzes auch auf dem Erbbaurecht?
Nein, sie bleiben nur auf dem Grundstück.
wie begründet man das?
Weil im Gesetz nichts von dieser Erstreckung steht? Oder hast Du eine Stelle parat, die ich gerade nicht im Blick habe?
wie begründet man das?
Damit, dass Erbbaurecht und Grundstück zwei Paar Stiefel sind, siehe dazu etwa den Beschluss des BayObLG (2. ZS), vom 16.10.1959, BReg. 2 Z 170/59, oder das hier zitierte
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…312#post1138312
Urteil des OLG Hamm vom 27.6.2013, I 22 U 165/12
Wenn der Dienstbarkeitsberechtigte am Grundstück mit seinem Recht hinter das neu einzutragende Erbbaurecht zurückgetreten ist, so ist zur weiteren Ausübung der Dienstbarkeit deren Eintragung am Erbbaurecht und zwar dort erstrangig, erforderlich, s. Rapp, „Erbbaurecht und Dienstbarkeiten – sichere Vertragsgestaltung für Dienstbarkeitsberechtigte sowie Grundstückseigentümer“, ZfIR 2017, 89/90 unter II. 2
https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2017-03-0089-01-A-02
Besten Dank!
Kleine Zusatzfrage: Bei dem zukünftigen Stammgrundstück handelt es sich um ein Flurstück, welches Bestandteil eines Hofes nach der Höfeordnung ist. Dieses Blatt ist sehr, sehr unübersichtlich. Würdet ihr ebenfalls das Flurstück unter Übernahme des Hofvermerks abschreiben?
Läßt das Deine Höfeordnung überhaupt zu?
Ich lese daraus nicht, dass es nicht geht. Man verändert dadurch ja nicht die hofeigenschaft... hab aber trotzdem Bedenken
Ich denke auch, dass dies ok sein müsste und sinnvoll ist (besserer Überblick zu den Rechtsverhältnissen am Erbbaugrundstück).
Erbbaugrundstücke sind allerdings nur dann hofzugehörig, wenn das entsprechend errichtete Gebäude hofzugehörig ist. Ansonsten scheiden sie aus dem Hof aus, siehe Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann HöfeO § 2 Rn. 9 und 19. Ich würde hier wohl Rücksprache mit d. LandwirtschaftsrichterIn halten.
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