Ich beschäftige mich gerade nochmals damit, welche Pflichten den Insolvenzverwalter bezüglich ausstehender Einkommenssteuererklärungen des Schuldners treffen.
Fakt ist, dass für ausstehende Erklärungen, welche Veranlagungszeiträume vor der Insolvenzeröffnung betreffen, gemäß § 155 InsO der Insolvenzverwalter zuständig ist. Dies ist aber ein Umstand, der in der Regel unproblematisch "in den Griff zu kriegen ist".
Fraglich ist eher, welche Pflichten den Insolvenzverwalter für Veranlagungszeiträume nach Insolvenzeröffnung treffen.
§ 34 Abs. 3 AO sagt, dass den Vermögensverwalter die Pflichten insoweit treffen, wie seine Verwaltung reicht. Ähnlich auch § 155 Abs. 1 und 2 InsO.
Führt der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb auf Kosten der Masse fort, dürften ihn die damit verbundenen steuerlichen Pflichten treffen?
Was ist bei freigegebenen Geschäftsbetrieb und reinen Arbeitnehmern (ehemals Selbständigen)?
Reicht es, den Schuldnern die Aufforderung des Finanzamtes, die Einkommenssteuererklärung für das Jahr … einzureichen, mit der strengen Aufforderung zu übersenden, die Steuererklärung zeitnah beim Finanzamt einzureichen?
Inwieweit kommt es darauf an, ob seitens des Insolvenzverwalters pfändbares Einkommen zur Insolvenzmasse vereinnahmt wird?