Hallo,
ich habe folgenden Fall vereinfacht dargestellt:
Stundungsverfahren, Regelinsolvenz. Der Insolvenzverwalter beantragt die Mindestvergütung mit 20 Anmeldegläubigern. Zusätzlich macht er einen Zuschlag geltend. Der Zuschlag ist eigentlich der Höhe nach gerechtfertigt und steht für mich dem Grunde nach völlig außer Zweifel. In dem Verfahren ist jedoch lediglich eine Masse von 1.000 € vorhanden. Die Vergütung beträgt ca. insgesamt 3.000 €. Das Verfahren würde also eigentlich eingestellt werden müssen, so dass nur die Mindestvergütung aus der Landeskasse auszuzahlen wäre. Ist denn nun der Zuschlag Teil der Mindestvergütung oder nicht? Wie seht Ihr das?