Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge/Bindungswirkung gemeinsames Testment

  • Die im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks je zur Häfte eingetragenen Ehegatten A und B haben sich im Jahr 2010 in einem privatschriftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben sowie Ihre drei Töchter C, D und E zu Schlusserben nach dem Überlebenden eingesetzt.

    Im Jahr 2014 ist A verstorben. Im Wege der Grundbuchberichtigung wurde B als Alleineigentümer eingetragen.

    Im Jahr 2016 setzt B in einem notariellen Testament seine drei Töchter C, D und E sowie seinen Enkel F zu seinen Erben ein.

    Unter Vorlage der genannten letztwilligen Verfügungen nebst Eröffnungsniederschrift wird die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragt, dass C, D, E und F in Erbengemeinschaft eingetragen werden.

    Ist das möglich oder konnte B aufgrund der Bindungswirkung des privatschriftlichen Testaments nicht mehr wirksam wie vorgenannt testieren? Wäre in diesem Fall ein Erbschein erforderlich?

  • Nur, um sicherzugehen: Das privatschriftliche Testament enthält keine Öffnungsklausel? Und in dem not. Testament wurde auf das ältere gemeinschaftliche Testament nicht eingegangen?

  • Nur, um sicherzugehen: Das privatschriftliche Testament enthält keine Öffnungsklausel? Und in dem not. Testament wurde auf das ältere gemeinschaftliche Testament nicht eingegangen?

    Das wären auch meine Sicherheitsfragen gewesen. Ansonsten wie Grundbuchfee und Teezeit

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nur, um sicherzugehen: Das privatschriftliche Testament enthält keine Öffnungsklausel? Und in dem not. Testament wurde auf das ältere gemeinschaftliche Testament nicht eingegangen?

    Es gibt keine Öffnungsklausel, auf das ältere Testament wurde im notariellen Testament nicht eingegangen. B hat im notariellen Testament sogar erklärt, dass er -soweit ihm bekannt sei- bisher nicht testiert habe.

  • Für den ersten Sterbefall muss natürlich ein Erbschein vorgelegen haben (Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten).

    Jetzt geht es um den zweiten Sterbefall. Und wenn man - völlig zu Recht - der Ansicht ist, dass aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung eine andere Erbfolge eingetreten ist als die zur Eintragung beantragte, dann würde ich den Berichtigungsantrag gleich zurückweisen, weil es sich dann um kein behebbares Eintragungshindernis handelt. Eine Zwischenverfügung mit dem Ziel eines Erbscheinsverlangens dürfte nur möglich sein, wenn man es für denkbar hält, dass das Nachlassgericht - wegen fehlender Bindungswirkung - eine Erbfolge nach dem notariellen Testament bejaht.

    Dass die (Schluss-)Erbfolge nach dem privatschriftlichen Testament dann natürlich nur aufgrund eines Erbscheins eingetragen werden kann, ändert nichts daran, dass die Eintragung dieser Erbfolge derzeit nicht beantragt ist. Es geht aktuell lediglich um den Antrag auf Eintragung der Erbfolge nach dem späteren notariellen Testament.

  • Guten Morgen,

    B ist im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen.

    A und B(Ehegatten) haben 1995 ein notarielles Testament mit folgendem Inhalt errichtet:

    Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein, mit der Maßgabe, dass nach dem Tod des Längstlebenden C(Schwester der A) Nacherbin wird.

    Sollte C vor dem Längstlebenden von uns sterben, ist der Längstlebende in seiner Verfügung frei.

    A ist 1996 gestorben

    B ist 2002 gestorben.

    Es existiert ein weiteres notarielles Testament 1998 von B allein, in dem er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzt.

    Ein weiterer Miteigentümer fordert nun auf die Grundbuchberichtigung nach § 82 GBO durchzuführen und die Lebensgefährtin hierzu aufzufordern, da sie Erbin laut letztem Testament ist.

    Aus der Nachlassakte ist ersichtlich, dass das Nachlassgericht die C zur Wertmitteilung aufgefordert hat bzw. es mehrere Schreiben der C auch Ihres RA gibt.

    Somit ist doch davon auszugehen, dass C den Längstlebenden überlebt hat, und damit Bindungswirkung eingetreten ist und das 2. Testament unwirksam ist. Oder kann ich die Unwirksamkeit nicht feststellen?

    Muss ich mir noch weitere Nachweise vorlegen lassen?

    Muss ich einen Erbschein verlangen? Oder kann C aufgrund es 1. Testamentes nach Antrag eingetragen werden?

  • Hier ergibt sich die Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung sogar ausdrücklich aus dem Testament, sodass man gar nicht auf die einschlägige gesetzliche Auslegungsregel zurückgreifen muss.

    Problematisch wäre allenfalls die Fallgestaltung gewesen, bei welcher A der überlebende Ehegatte ist.

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