Die im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks je zur Häfte eingetragenen Ehegatten A und B haben sich im Jahr 2010 in einem privatschriftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben sowie Ihre drei Töchter C, D und E zu Schlusserben nach dem Überlebenden eingesetzt.
Im Jahr 2014 ist A verstorben. Im Wege der Grundbuchberichtigung wurde B als Alleineigentümer eingetragen.
Im Jahr 2016 setzt B in einem notariellen Testament seine drei Töchter C, D und E sowie seinen Enkel F zu seinen Erben ein.
Unter Vorlage der genannten letztwilligen Verfügungen nebst Eröffnungsniederschrift wird die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragt, dass C, D, E und F in Erbengemeinschaft eingetragen werden.
Ist das möglich oder konnte B aufgrund der Bindungswirkung des privatschriftlichen Testaments nicht mehr wirksam wie vorgenannt testieren? Wäre in diesem Fall ein Erbschein erforderlich?