Grunddienstbarkeit für die jeweiligen Besitzer (!) von Grundstücken

  • Ich habe im Grundbuch ein Recht aus dem Jahre 1893 eingetragen.
    Es handelt sich um ein Wegerecht zugunsten der jeweiligen Besitzer von anderen Grundstücken. Hat jemand sowas schonmal gesehen?
    Keine Ahnung, ob sowas damals zulässig war. Die Eintragungsbewilligung ist nicht mehr auffindbar.
    Ich soll das Recht jetzt löschen. Es liegen die Löschungsbewilligungen der aktuellen Eigentümer der Grundstücke vor.

    Würdet ihr löschen?

    Vielen Dank schonmal

    Ron

  • könnte man es wohl richtig machen, wenn die Bewilligung ergänzt wird um die Erklärung, dass die Eigentümer niemandem den Besitz am Grundstück eingeräumt haben und damit Eigentümer und Besitzer identisch sind. Ist anderen der Besitz durch Vertrag eingeräumt worden, könnte man von diesen eine zusätzliche Erklärung verlangen.

  • Ich glaube, 1893 war noch Besitzer=Eigentümer zu lesen.

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  • Vor allem im linkrheinischen NRW galt 1893 noch das "rheinische Recht", also der napoleonische Code Civil. Daher: Besitzer = Eigent(h)ümer (und ja, es ist eine altrechtliche Dienstbarkeit).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sorry, komme wohl zu spät :cool:. Wie das RG im Urteil vom 28. Oktober 1882, V 514/82 = RGZ 8, 207-214, ausführt, gehen z. B. auch das Allgemeine Landrecht (§ 12 A.L.R. I. 22) und andere Rechtsinstitute (Sätze 637, 686 des badischen Landrechts (s. dazu LG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2008, 16 O 32/05), § 472 des österreichischen Gesetzbuchs, §§ 520, 521, 535, 537, 540, 601 des sächsischen Gesetzbuchs bei einer Grundgerechtigkeit davon aus, dass sie mit dem Besitz eines Grundstücks zu dessen vorteilhafteren und bequemeren Benutzung verknüpft ist. Daher handele es sich bei einem dem „jedesmaligen Besitzer“ eines Grundstückes eingeräumten Recht um eine Grundgerechtigkeit.

    Diese besteht nach Art. 184 EGBGB fort, wobei nach Satz 2 dieser Bestimmung seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für eine Grunddienstbarkeit die Vorschriften der §§ 1020 bis 1028 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ach, ich glaube, Du kommst gerade noch rechtzeitig.;)

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