Beglaubigungsvermerk ohne Datum

  • Es liegt vor Grundschuldbestellung mit Unterschriftsbeglaubigung. Beim Beglaubigungsvermerk des Notars fehlt das Datum. (Bei der Unterschrift des Eigentümers befindet sich ein Datum)

    Die Grundschuldbestellung wurde elektronisch (per EGVP) beim Grundbuchamt eingereicht.

    Muss die Grundschuldbestellung erneut mit Datum beim Beglaubigungsvermerk eingereicht werden, oder reicht es aus, dass sich bei dem elektronischen Beglaubigungsvermerk ein Datum befindet? Oder reicht sogar das Datum bei der Unterschrift des Eigentümers und ich gehe davon aus, dass die Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar am gleichen Tag stattgefunden hat?

  • .... Oder reicht sogar das Datum bei der Unterschrift des Eigentümers ...

    Das reicht. Auf das Datum der Unterschriftsbeglaubigung kommt es nicht an; s. diesen und den dortigen Bezugs-Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…149#post1141149

    Das OLG Bamberg führt im (unveröffentlichten) Beschluss vom 18.05.2017, 1 W 29/17, aus:

    „Das Auseinanderfallen des Zeitpunkts der schriftlichen Niederlegung der Eintragungsbewilligung sowie des Zeitpunkts der notariellen Beglaubigung dieser Erklärung kommt in der Praxis relativ selten vor. Dementsprechend ist die Frage, welches dieser beiden Daten gemäß § 874 Satz 1 BGB für die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung anzugeben ist, bislang nur selten Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Wie das ……(= Grundbuchamt) richtig erkannte, sprachen sich dabei sowohl das Kammergericht (JW 1931, S. 1046) wie auch das LG Oldenburg (RPfl 1980, S. 278) dafür aus, dass im Zweifel auf das Datum der Erstellung der Privaturkunde Bezug zu nehmen sei. Dieser Ansicht tritt der erkennende Senat bei. Bereits der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften spricht dafür, dass die Abgabe der Bewilligungserklärung selbst -und nicht erst deren Beglaubigung- aufzunehmen ist…“ (es folgen Ausführungen zur näheren Begründung, zum Gesetzeszweck und zu § 44 Absatz 2 Satz 2 GBO)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier mal dran.

    Es liegt eine Vollmacht vor. Bei der Unterschrift des Vollmachtgebers steht das Datum November 2020; die Beglaubigung der Unterschrift mit eigenhändig vollzogen anerkannt erfolgt unter dem Datum April 2022.

    Hierzu habe ich einiges nachgelesen und bin nun ganz unsicher geworden.

    Datum der Unterschrift und Beglaubigungsvermerk können ja auseinanderfallen. Ich habe jedoch auch gelesen, dass bei größeren Zeitunterschiede die Beweislast gemindert sein kann.

    Habe ich nun ein Problem mit der Vollmacht? Würdet ihr dies beanstanden?

    Um jede Meinung und evtl. Rechtsprechungen wäre ich dankbar.

  • Die Beweiswirkung kann im Einzelfall gemindert sein, gut. Aber was läßt Dich konkret an der Vollmacht zweifeln? Der reine Zeitablauf würde mich jedenfalls noch nicht zweifeln lassen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Zeitunterschied allein sollte noch keine Zweifel auslösen. Das anerkennen einer früher geleisteten Unterschrift ist völlig normal. Wahrscheinlich hatte man die privatschriftliche Vollmacht seit Jahren rumliegen, bis den Beteiligten nun aufgegangen ist, dass fürs GBA eine Unterschriftsbeglaubigung erfolgen muss. Auf die Wirksamkeit der Vollmacht selbst hat dieses Formerfordernis aber keine Auswirkungen

  • Wieso lässt dich das zweifeln? Der Vollmachtgeber ist ja sogar extra noch einmal gerade eben zum Notar gelaufen, um seine Unterschrift beglaubigen zu lassen. Allein dadurch gibt er doch zu erkennen, dass die Vollmacht gelten soll. Ich verstehe das Problem nicht so ganz.

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