Löschung Altenteil - keine Löschungserleichterung

  • Hallo,

    die eingetragenen Eigentümer beantragen die Löschung eines eingetragenen Altenteils. Welchen Inhalt das Altenteil genau hat, weiß ich nicht, da die Bewilligungsurkunde nicht auffindbar ist.

    Die Berechtigte ist bereits 2001 verstorben. Muss ich jetzt wissen, wer Rechtsnachfolger ist, damit ich diese wegen eines möglichen Widerspruchs anschreiben kann? Das Sperrjahr ist ja bereits abgelaufen. Oder gibt es irgendein "Hintertürchen", wonach ich das Recht ohne Weiteres löschen kann?

    Meine Kollegin meinte, es gäbe ein Art Frist (10 Jahre), nach der man dann löschen kann, wenn sich kein Rechtsnachfolger gemeldet hat... belegen konnte sie diese Auffassung nicht.

    Die Ermittlungen der Rechtsnachfolger wären ziemlich umfangreich, da sowohl die Erben als auch zum Teil Erbeserben der eingetragenen Berechtigen mittlerweile nachverstorben sind.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Du kannst nach Ablauf eines Jahres löschen, wenn bis dahin kein Widerspruch eingetragen wurde (Hügel, GBO, 3. Aufl. Anm. 54 zu § 23).

  • Ohne die Bewilligung wird man nicht viel sagen können, weil zunächst zu klären ist, ob die (alle) Ansprüche auf Lebenszeit beschränkt sind (Stichwort Grabpflegekosten o.ä.).

    Sind alle Ansprüche auf Lebenszeit beschränkt, so ist mangels im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs gegen die Löschung diese unter Vorlage der Sterbeurkunde möglich, weil ein Jahr seit dem Tod vergangen ist (Umkehrschluss aus § 23 I 1 GBO).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine 10jährige Frist kenne ich nicht aber es gibt nach § 5 Grundbuchbereinigungsgesetz eine 110jährige Frist.

    In deinem Fall trifft das nicht zu. Das Sperrjahr ist abgelaufen, also ist die Frage nach Rückständen egal und du kannst löschen, da die Erben sich nach SV-Schilderung nicht gerührt haben.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Eine 10jährige Frist kenne ich nicht aber es gibt nach § 5 Grundbuchbereinigungsgesetz eine 110jährige Frist.

    In deinem Fall trifft das nicht zu. Das Sperrjahr ist abgelaufen, also ist die Frage nach Rückständen egal und du kannst löschen, da die Erben sich nach SV-Schilderung nicht gerührt haben.

    Gefährlich, wenn man den Inhalt nicht kennt. Bei einer Grabpflegeverpflichtung als Inhalt bleibt nur Löschungsbewilligung der Erben: BayObLGZ 1983, 113. U

  • Hallo zusammen,

    im Zuge der Abwicklung eines Kaufvertrages ist die Löschung eines Altenteils (mit Grabpflege) zu beantragen. Ich weiß, dass grundsätzlich -wegen evtl. bestehender Rückstände pp.- ein Erbnachweis zur Abgabe der LB erforderlich ist.
    Wir haben jedoch das Problem, dass ein Erbe der Altenteilsberechtigten ebenfalls verstorben ist und die Erben sich weigern einen Erbschein zu beantragen und auch die Löschungsbewilligung abzugeben.

    Der Todesfall ist bereits im Jahre 1974 eingetreten; es besteht auch keine Grabstelle mehr. Wie kann ich hier vorgehen. Kann mir da bitte Jemand behilflich sein? :confused:

    Danke!

  • Da kann das GBA dir meines Erachtens nicht helfen. Ohne Löschungsbewilligung der Erben nebst Erbnachweisen gem. § 35 GBO kommt eine solche Löschung nicht in Betracht! Sofern sich die Erben -unbegründet- weigern, könnte der Eigentümer diese (theoretisch) vielleicht auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen.

  • Da kann das GBA dir meines Erachtens nicht helfen. Ohne Löschungsbewilligung der Erben nebst Erbnachweisen gem. § 35 GBO kommt eine solche Löschung nicht in Betracht! Sofern sich die Erben -unbegründet- weigern, könnte der Eigentümer diese (theoretisch) vielleicht auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen.

    Kommt hier nicht § 5 GBBerG ins Spiel?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da kann das GBA dir meines Erachtens nicht helfen. Ohne Löschungsbewilligung der Erben nebst Erbnachweisen gem. § 35 GBO kommt eine solche Löschung nicht in Betracht! Sofern sich die Erben -unbegründet- weigern, könnte der Eigentümer diese (theoretisch) vielleicht auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen.

    Kommt hier nicht § 5 GBBerG ins Spiel?


    Nein, denn der gilt nur für nicht übertragbare und vererbliche Rechte, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 GBBerG!

    :toot:FC Bayern - forever No. 1!:toot:

    Einmal editiert, zuletzt von thorsten (27. Januar 2022 um 15:18) aus folgendem Grund: Zahl ergänzt

  • Da kann das GBA dir meines Erachtens nicht helfen. Ohne Löschungsbewilligung der Erben nebst Erbnachweisen gem. § 35 GBO kommt eine solche Löschung nicht in Betracht! Sofern sich die Erben -unbegründet- weigern, könnte der Eigentümer diese (theoretisch) vielleicht auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen.

    Kommt hier nicht § 5 GBBerG ins Spiel?


    Nein, denn der gilt nur für nicht übertragbare und vererbliche Rechte, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 GBBerG!

    Ah ja - die Grabpflegeverpflichtung... :oops:

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  • Da kann das GBA dir meines Erachtens nicht helfen. Ohne Löschungsbewilligung der Erben nebst Erbnachweisen gem. § 35 GBO kommt eine solche Löschung nicht in Betracht! Sofern sich die Erben -unbegründet- weigern, könnte der Eigentümer diese (theoretisch) vielleicht auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen.

    Ja, aber ohne Erbschein wird der Nachweis, dass er die richtigen Erben verklagt hat, gegenüber dem Grundbuchamt nicht zu führen sein.

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  • Da kann das GBA dir meines Erachtens nicht helfen. Ohne Löschungsbewilligung der Erben nebst Erbnachweisen gem. § 35 GBO kommt eine solche Löschung nicht in Betracht! Sofern sich die Erben -unbegründet- weigern, könnte der Eigentümer diese (theoretisch) vielleicht auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen.

    Ja, aber ohne Erbschein wird der Nachweis, dass er die richtigen Erben verklagt hat, gegenüber dem Grundbuchamt nicht zu führen sein.

    Das stimmt natürlich.

  • Ich danke Euch sehr! Mir bleibt dann wohl nur die Möglichkeit, einen Teilerbscbein zu beantragen (für die willigen Erben) und dem Eigentümer noch einmal zu raten, den Klageweg zu bestreiten…

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