Rechtskraftbescheinigung der Kostenentscheidung in Familiensachen

  • In Familiensachen sind ja diverse Beschlüsse erst mit Rechtskraft wirksam (z.B. gem. §§ 116, 209, 216 FamFG u.a.) und damit erst ab dann zur Kostenfestsetzung geeignete Vollstreckungstitel. Auch die Verzinsung kann in diesen Fällen erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft angeordnet werden.
    Die Regelungen über die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für die Geschäftsstelle (§§ 46 FamFG, 706 ZPO, 7 AktO) enthalten aber nur für bestimmte Fälle Anweisungen, auch den Zeitpunkt der Rechtskraft zu bescheinigen. In den anderen Fällen habe ich hierfür keine Grundlage gefunden. Wie macht ihr das? Verlangt ihr Rechtskraftzeugnis (mit Zeitpunkt?) von euren Geschäftsstellen oder stellt ihr das Datum der Rechtskraft (=Verzinsungsbeginn) selbst fest?
    Bei uns ist es schon ziemlich zäh überhaupt einen Rechtskraftvermerk zu bekommen, oft wandert die Akte deshalb mehrmals zwischen Serviceeinheit und Rechtspfleger hin und her. Ich habe den Eindruck die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit von Beschlüssen nach FamFG ist immer noch vielen (auch RPfl.kollegen :roll: ) nicht klar.

    Einmal editiert, zuletzt von Machama (3. März 2020 um 10:10) aus folgendem Grund: Formatierungsfehler

  • natürlich geht es da nur um Minimalbeträge wegen der wahrscheinlich nie ein Rechtsmittel kommen wird, aber das kann ja nicht der Grund sein, hier nicht sauber zu arbeiten. Berücksichtigt das sonst wirklich niemand von euch?

  • § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der - je nach Verfahren - entweder unmittelbar oder über § 85 FamFG entsprechend zur Anwendung kommt, stellt für den Verzinsungsbeginn auf die Verkündung der Entscheidung und nicht auf deren Rechtskraft ab. Wird der Antrag eingereicht, ehe der Titel vorliegt, entsteht der Zinsanspruch ab Erlass des Titels (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 6).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • aus

    Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 104 ZPO, RN 6:
    Bei Einreichung desAntrags, ehe der Titel vorliegt, entsteht der Zinsanspruch erst ab Erlass desTitels (Hansens RVGreport 2008, 208). Hieraus:
    "Der Autor erläutert im Anschluss hieran, dass die Verzinsung grundsätzlich mit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beginnt nach § 104 Absatz 1 Satz 2 ZPO. Er weist aber auch auf die Vorschrift des § 103 Absatz 1 ZPO hin, nach der Voraussetzung für die Kostenfestsetzung ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel ist. Ist zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags noch keine Kostengrundentscheidung ergangen, kann nach Ansicht des Verfassers, der sich in seinem Beitrag auch mit der entsprechenden Literatur auseinandersetzt, der Beginn der Verzinsung erst ab Erlass des Titels angeordnet werden."

    KG, Beschluß vom 2. 2. 1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569


    Einmal editiert, zuletzt von Machama (4. März 2020 um 12:13) aus folgendem Grund: Ergänzung Fundstelle

  • § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der - je nach Verfahren - entweder unmittelbar oder über § 85 FamFG entsprechend zur Anwendung kommt, stellt für den Verzinsungsbeginn auf die Verkündung der Entscheidung und nicht auf deren Rechtskraft ab. Wird der Antrag eingereicht, ehe der Titel vorliegt, entsteht der Zinsanspruch ab Erlass des Titels (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 6).


    Diese Aussage trifft für Familiensachen grundsätzlich nicht zu. Sofern nicht die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet wurde, entsteht der Zinsanspruch erst ab Rechtskraft der Entscheidung.

    Das war auch hier bereits Thema:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1010672

  • natürlich geht es da nur um Minimalbeträge wegen der wahrscheinlich nie ein Rechtsmittel kommen wird, aber das kann ja nicht der Grund sein, hier nicht sauber zu arbeiten. Berücksichtigt das sonst wirklich niemand von euch?

    Doch!

    Mit der Rechtskraftbescheinigung gibt es zum Glück am hiesigen Gericht keine Probleme, sprich diese enthält auch stets das konkrete Datum der RK.

  • und beim OLG?
    Muss ich selbst überprüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich unstatthaft (§ 70 IV FamFG) oder der Beschluss erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist bei Nichtzulassung rechtskräftig ist (vgl. BGH, XII ZB 25/07) oder kann ich einen Rechtskraftvermerk mit Zeitpunkt der Rechtskräftigkeit vom OLG verlangen bzw. ist der bei euren OLGs bereits erteilt, wenn die Akten zurückkommen?

  • § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der - je nach Verfahren - entweder unmittelbar oder über § 85 FamFG entsprechend zur Anwendung kommt, stellt für den Verzinsungsbeginn auf die Verkündung der Entscheidung und nicht auf deren Rechtskraft ab. Wird der Antrag eingereicht, ehe der Titel vorliegt, entsteht der Zinsanspruch ab Erlass des Titels (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 6).


    Habe nun noch eine Kommentierung gefunden, die das anders sieht:

    Bei Titeln, die nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind, kommt es auf den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft an (OLG München Rpfleger 1981, 71 (72) für Scheidungs- und nicht abgetrennte Folgesachen; KG NJW 1967, 1569 für Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen; OVG NRW NJW 2013, 554) bzw. auf den Zeitpunkt, zu dem im Nachhinein die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeit erfüllt sind.
    (BeckOK ZPO/Jaspersen, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 104 Rn. 50)

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