Zur (Nicht-)Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gibt es im Forum schon etliche Beiträge. Mich würde interessieren, wie ihr folgende Situation einschätzt:
Ein Einzelkaufmann betreibt mit seinem im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen unter anderem mehrere PV-Anlagen. Die PV-Anlagen sind teilweise auf fremdem Grund und Boden errichtet. Schuldrechtlich existieren insoweit entsprechende "Gestattungsverträge", zur dinglichen Absicherung sind an den betroffenen Grundstücken beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für den Inhaber des Unternehmens im Rang vor etwaigen Verwertungsrechten im Grundbuch eingetragen.
Nun soll der Teilbetrieb "PV-Anlagen" aus dem Vermögen des Einzelkaufmanns auf eine bereits bestehende GmbH & Co. KG zur Aufnahme ausgegliedert werden. An sich völlig unproblematisch, wären da nicht die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten.
Dass diese im Grundsatz nicht übertragbar sind, ist klar (§ 1092 I 1 BGB). Die Sonderregelungen für juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind direkt auch nicht anwendbar. Denkbar wäre hier wohl nur, dass man über § 1092 II BGB letztlich § 1059a I Nr. 1 BGB analog anwendet und die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten mit übergehen lässt. In der Literatur ist das natürlich umstritten. Soweit für mich ersichtlich, will die überwiegende Meinung die Regelung auch auf Einzelkaufleute analog anwenden (z.B. MüKoBGB/Pohlmann, § 1059a BGB Rn 2; BeckOGK/Servatius, § 1059a BGB Rn. 25; vgl. auch Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 131 UmwG Rn. 17 f. m.w.N.). Aus der Rechtsprechung ist mir dagegen nur die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 27.2.2013 - 15 W 2482/12 (=NZG 2013, 750) bekannt, die konkret aber ein Vorkaufsrecht betraf. Das OLG Nürnberg sieht § 1059a BGB als eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nicht entsprechend angewendet werden kann, wenn das Unternehmen des Einzelkaufmanns im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Person übergeht.
[Update]
Inzwischen habe ich eine weitere Entscheidung entdeckt, wobei sich das Gericht inhaltlich nicht näher mit dem Problem der analogen Anwendung und den insoweit in der Literatur vertretenen Meinungen beschäftigt:
OLG Naumburg Beschl. v. 4.3.2018 – 12 Wx 36/18, BeckRS 2018, 44016
[/Update]
Wie ist die Forumsmeinung? Wendet ihr in eurem Zuständigkeitsbereich § 1059a BGB analog auf Einzelkaufleute an?
Das Dilemma besteht letztlich darin, dass sich ein praktisches Bedürfnis m.E. nicht leugnen lässt - wie der geschilderte Fall zeigt. Andernfalls wäre der Unternehmer für eine (aktualisierte) Sicherung im Grundbuch ja letztlich auf die Mitwirkung aller betroffenen Grundstückseigentümer und - zur Rangwahrung - auch aller Inhaber etwaiger Verwertungsrechte angewiesen.