Fristhemmung Erbausschlagung

  • Huhu,

    ich hab folgenden Fall:
    Betreuerin beantragt beim BetreuungsG Ermächtigung + Genehmigung der Erbausschlagung.

    Das Verfahren wird eingeleitet.
    Sie erklärt jedoch nicht die Ausschlagung.
    Nunmehr ist die Genehmigung rechtskräftig.

    Ist die Frist auch gehemmt während des Genehmigungsverfahrens, wenn die Ausschlagung nicht erklärt wurde?

  • Ahhhh hab was gefunden:

    Verhältnis von fristgerechtem Antrag zum FamG und fristgerechter Ausschlagungserklärung


    Nicht ganz eindeutig ist der Meinungsstand zu folgender Frage: Muss neben dem fristgerechten Antrag zum Familiengericht auf die erforderliche Genehmigung auch die Ausschlagungserklärung selbst innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 1944 BGB dem zuständigen Nachlassgericht vorliegen?


    Denn nicht genehmigte Ausschlagungserklärungen sind unwirksam, sodass ihre Einreichung beim Nachlassgericht für sich genommen, dh solange die Genehmigung nicht nachgereicht wird, keine Rechtsfolgen auslöst (Lange jurisPR-FamR 19/2011 Anm. 8 unter Hinw. auf BayObLG 14.1.1969 – BReg 1 a Z 111/68, BayObLGZ 1969, 19). Es wird deshalb zT empfohlen, die Ausschlagungserklärung erst mit der rechtskräftigen familiengerichtlichen Genehmigung beim Nachlassgericht einzureichen (so OLG Koblenz 17.1.2014 – 13 WF 1135/13 Rn. 16 f, FamRZ 2014, 1037) und ggf eine bereits zuvor erklärte Ausschlagung „rein zur Sicherheit“ nochmals zu wiederholen.


    Allerdings entspricht es der wohl hM, dass die Ausschlagung schon vor der Genehmigungserteilung erklärt werden kann: § 1831 S. 1 BGB gelte nicht für gesetzlich befristete Erklärungen (RG 29.9.1927 – IV B 52/27, RGZ 118, 145 [147]; MüKo/Leipold BGB § 1944 Rn. 25 mwN). Die Erklärung wird aber nicht ohne die Zustimmung des Familiengerichts wirksam, weshalb diese nachgereicht werden muss.


    Nach einer weitergehenden und strengeren Ansicht muss innerhalb der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB sowohl die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingereicht als auch die Genehmigung des Familiengerichts beantragt werden (Heilmann/Dürbeck BGB § 1822 Rn. 7 unter Hinw. auf Mayer Rpfleger 2013, 657).


    (Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten, Familienrecht Erbrecht Erbrecht – Ausschlagung der Erbschaft, insbesondere durch den Vormund, Themengutachten TG-1145 Rn. 1-18, beck-online)

  • Eine Fristhemmung tritt m. E. nur ein, wenn die Ausschlagung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen ist und innerhalb der Frist der Genehmigungsantrag gestellt wird.

    Sehe ich anders.
    Die Hemmung der Frist tritt aufgrund höherer Gewalt während des laufenden Genehmigungsverfahrens ein.
    Warum ein Fall von höherer Gewalt nur dann bestehen sollte, wenn die Ausschlagungserklärung vorher beim Nachlassgericht eingereicht wurde erklärt sich mir nicht und ließe sich dogmatisch m.E. auch kaum begründen. Aus das Genehmigungsverfahren hat dies keinen Einfluss, weshalb ich nicht sehe warum im Falle der Vorabgenehmigung keine höhere Gewalt vorliegen sollte.
    Man beachte auch, dass die Vorabgenehmigung eigentlich der gesetzliche Regelfall ist. Zudem gibt es ja auch Auffassungen, dass die Ausschlagung erst erklärt werden dürfe, sobald sie genehmigt ist (s. #2), da es sich immerhin um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt. Diese Auffassung hat m.E. auch durchaus beachtenswerte Argumente, wenngleich ich im Ergebnis die h.M. überzeugender finde, wonach die Ausschlagung schon vorher erklärt werden kann.

    Ein durchschlagendes Argument, weshalb die Ausschlagung vorher erklärt werden müsste sehe ich nicht. Der einzige Unterschied ist, dass das Nachlassgericht nicht zwingend Kenntnis von dem laufenden Genehmigungsverfahren und der Hemmung der Frist bekommt.
    Das halte ich persönlich jedoch für unproblematisch, da das NLG auch in anderen Fällen der Hemmung nach §§206, 210 BGB (zunächst) keinerlei Kenntnis von der Hemmnis erhält. Derartiges ist im Erbscheinsverfahren vorzutragen.

    Ich sehe im Ergebnis nicht, weshalb ein Genehmigungsverfahren höhere Gewalt darstellen solle wenn die Ausschlagung bereits (schwebend unwirksam) erklärt worden ist, aber das Genehmigungsverfahren keine höhere Gewalt darstellt, wenn die Genehmigung dem gesetzlichen Normallfall entsprechend, vorab beantragt wird. Insbesondere sehe ich keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt dafür.

  • Eine Fristhemmung tritt m. E. nur ein, wenn die Ausschlagung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen ist und innerhalb der Frist der Genehmigungsantrag gestellt wird.

    Sehe ich anders. Die Hemmung der Frist tritt aufgrund höherer Gewalt während des laufenden Genehmigungsverfahrens ein. Warum ein Fall von höherer Gewalt nur dann bestehen sollte, wenn die Ausschlagungserklärung vorher beim Nachlassgericht eingereicht wurde erklärt sich mir nicht und ließe sich dogmatisch m.E. auch kaum begründen. Aus das Genehmigungsverfahren hat dies keinen Einfluss, weshalb ich nicht sehe warum im Falle der Vorabgenehmigung keine höhere Gewalt vorliegen sollte. Man beachte auch, dass die Vorabgenehmigung eigentlich der gesetzliche Regelfall ist. Zudem gibt es ja auch Auffassungen, dass die Ausschlagung erst erklärt werden dürfe, sobald sie genehmigt ist (s. #2), da es sich immerhin um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt. Diese Auffassung hat m.E. auch durchaus beachtenswerte Argumente, wenngleich ich im Ergebnis die h.M. überzeugender finde, wonach die Ausschlagung schon vorher erklärt werden kann. Ein durchschlagendes Argument, weshalb die Ausschlagung vorher erklärt werden müsste sehe ich nicht. Der einzige Unterschied ist, dass das Nachlassgericht nicht zwingend Kenntnis von dem laufenden Genehmigungsverfahren und der Hemmung der Frist bekommt. Das halte ich persönlich jedoch für unproblematisch, da das NLG auch in anderen Fällen der Hemmung nach §§206, 210 BGB (zunächst) keinerlei Kenntnis von der Hemmnis erhält. Derartiges ist im Erbscheinsverfahren vorzutragen. Ich sehe im Ergebnis nicht, weshalb ein Genehmigungsverfahren höhere Gewalt darstellen solle wenn die Ausschlagung bereits (schwebend unwirksam) erklärt worden ist, aber das Genehmigungsverfahren keine höhere Gewalt darstellt, wenn die Genehmigung dem gesetzlichen Normallfall entsprechend, vorab beantragt wird. Insbesondere sehe ich keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt dafür.



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