Wie wird der Tenor eines Regressbeschlusses wegen Vergütungen (und Gutachterkosten) formuliert ?
Kürzlich habe ich folgende Formulierung gelesen:
Die vom Betroffenen gemäß §§ 1908 i, 1836 c, 1836 d, 1836 e BGB an die Staatskasse Baden-Württemberg zu zahlenden Beträge werden gemäß §§ 168, 292 FamFG auf ….Euro festgesetzt.
Dieser Betrag ist am zahlungsfällig.
Gründe …….
Genügt das im Hinblick auf die Entscheidungen
LG Mainz, Urteil vom 24.05.2017, 8 T 90/17:
LG Kassel Beschl v 25.1.2018, 3 T 27/18
Für welchen Zeitraum ist Rückforderungen von Vergütungen zulässig ?