KfB nach § 788 ZPO mit Rechtsnachfolge

  • Sorry:
    Verschmelzung soll keine Rechtsnachfolge sein?
    Das ist die klassische Form davon.


  • So generell ist das unzutreffend, siehe auch den Beitrag #7 von Kai!

    Beantworte doch bitte mal meine Fragen aus #2, dann kann man vielleicht auch eher weiterhelfen.

  • :aufgeb: :aufgeb: :aufgeb: Hilfe :behaemmer :behaemmer :behaemmer

    Ich habe jetzt zweimal einen solchen Fall und weiß jetzt nicht ob ich die Ursprungstitel mit RNF-Klausel brauche oder ob es reicht, dass mir

    die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Die Kostentragungspflicht des Schuldners ergibt sich ja aus § 788 ZPO und weniger aus der Kostengrundentscheidung des Hauptsachetitels. Bei Rechtsschutzversicherungen verlangt man doch auch keine RNF-Klausel auf dem Ursprungstitel.

    Einmal trägt der neue Gläubiger seine Rechtsnachfolge des Gläubigers aus dem Versäumnisurteil nur vor und beantragt KFB nach § 788 ZPO.

    Die zweite Sache ist viel seltsamer.

    Hier beantragt der Gläubiger gegen einen anderen Schuldner, der angeblich der Erbe des Schuldners aus dem Vollstreckungsbescheid ist, KFB nach § 788 ZPO.

    Ein Richter hat in einem Versäumnisurteil beschlossen, das dem Gläubiger zu dem VB eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den neuen Schuldner zu erteilen ist.

    Dies wurde gemacht. Aber weder in der Anordnung des Richters noch in der Ausfertigung des VB gegen den neuen Schuldner steht was von Rechtsnachfolge.

    Und jetzt kommts. Eine Anfrage beim Geburtsstandesdamt des Schuldners aus dem VB ergab, dass dort nicht bekannt ist, dass der Schuldner verstorben ist.

    Könnte ich mir in beiden Fällen die Rechtsnachfolge nachweisen lassen und den jeweiligen KFB nach § 788 erlassen, oder brauche ich die Ursprungstitel mit RNF-Klausel? Wobei ich davon ausgehe, dass die vollstreckbare Ausfertigung des VB gegen den neuen Schuldner für mich keine RNF-Klausel darstellt.

    PS

    Bei dem 2. Fall ist der ursprüngliche Sch. Gesamtschuldner.

    :?: :?: :?: Könnte ich einen KFB-Antrag zulassen mit den Kosten die durch die ZV nach der vollstreckbaren Ausfertigung des VB gegen den neuen Sch. entstanden sind? Aber dann die ZV-Gebühren nach Streitwerten ohne die vorher entstandenen ZV-Kosten?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

    2 Mal editiert, zuletzt von adjani (11. Juni 2023 um 15:06)

  • Dankeschön.

    So werde ich es machen und im zweiten Fall noch mitteilen, dass ohne RNF-Klausel nur die Kosten die durch die ZV nach der vollstreckbaren Ausfertigung des VB gegen den neuen Sch. entstanden sind und die Höhe der ZV-Gebühren nur nach Streitwerten ohne die vorher entstandenen ZV-Kosten, festgesetzt werden können.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

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