Hallo,
die VKH-Partei ist vor Beendigung des Verfahrens gestorben. Die Bewilligung umfasste VKH mit Ratenzahlung. Eswurde ein Kostenvoranschlag erstellt und die voraussichtlichen entstehendenVerfahrenskosten der VKH-Partei als Raten eingezogen. Die Raten desKostenvoranschlags sind alle gezahlt worden.
Der Anwalt hat vorsorglich einen Antrag auf Differenzvergütunggestellt. Die VKH-Vergütung ist bereits ausgezahlt. Kann jetzt dieDifferenzvergütung in Raten von der Erbin eingefordert werden und nach Zahlungan den Anwalt ausgezahlt werden oder muss der Anwalt sich dieDifferenzvergütung eventuell im Rahmen von § 11 RVG wiederholen?
In der Kommentierung zu § 119 ZPO findet man zwar etwas zum Tod der Partei,allerdings nicht zur Differenzvergütung.
VG Dike